Fahrtenbuchauflage
Rechtsgrundlage: § 31a StVZO
Die Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, für ein bestimmtes Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Sie kann verhängt werden, wenn nach einem erheblichen Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026
Die Auflage ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr: Sie soll sicherstellen, dass künftige Verstöße einem Fahrer zugeordnet werden können. Angeordnet wird sie befristet, häufig für sechs bis zwölf Monate.
Für Unternehmen bedeutet sie erheblichen Aufwand, denn das behördliche Fahrtenbuch verlangt je Fahrt Name und Anschrift des Fahrers sowie Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende. Wer die Zuordnung ohnehin sauber führt, vermeidet die Auflage meist von vornherein.
Was das behördliche Fahrtenbuch enthalten muss
§ 31a Abs. 2 StVZO schreibt die Eintragungen fahrtbezogen und in zwei Zeitpunkten vor: ein Teil vor Fahrtbeginn, ein Teil unverzüglich nach Fahrtende. Das ist mehr als eine Formalie — ein Fahrtenbuch, das abends für den ganzen Tag ausgefüllt wird, entspricht der Vorschrift nicht.
Hinzu kommen zwei Pflichten aus Absatz 3: Der Halter muss das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung aushändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit aufbewahren, für die es geführt werden muss. Die Aufbewahrungspflicht überlebt die Auflage also um ein halbes Jahr.
- vor Fahrtbeginn: Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers
- vor Fahrtbeginn: das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
- vor Fahrtbeginn: Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt
- unverzüglich nach Fahrtende: Datum und Uhrzeit mit Unterschrift
- auf Verlangen jederzeit an dem festgelegten Ort auszuhändigen
- sechs Monate nach Ablauf der Führungspflicht aufzubewahren
Behördliches und steuerliches Fahrtenbuch sind nicht dasselbe
Beide heißen Fahrtenbuch, verfolgen aber gegensätzliche Zwecke — und wer versucht, mit einem Dokument beide Anforderungen zu erfüllen, scheitert meist an beiden. Das behördliche Fahrtenbuch interessiert sich für die Person am Steuer und nicht für den Zweck der Fahrt; das steuerliche interessiert sich für Zweck und Kilometer und nicht für die Anschrift des Fahrers.
| Merkmal | Behördliches Fahrtenbuch | Steuerliches Fahrtenbuch |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 31a StVZO | § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG |
| Zweck | den Fahrzeugführer nach einem Verstoß feststellen können | den Anteil der Privatnutzung nachweisen |
| Ausgelöst durch | Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde | freiwillige Wahl anstelle der 1-%-Regelung |
| Angaben je Fahrt | Name, Vorname und Anschrift des Fahrers, Kennzeichen, Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende, Unterschrift | Datum, Kilometerstand bei Beginn und Ende, Reiseziel, Reisezweck, aufgesuchte Geschäftspartner |
| Aufbewahrung | sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss | nach den allgemeinen steuerlichen Aufbewahrungspflichten |
| Folge bei Mängeln | Geldbuße, Regelsatz 100 Euro | Verwerfung des Fahrtenbuchs, Rückfall auf die 1-%-Regelung |
Quelle: § 31a Abs. 2 und 3 StVZO; § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (die Einzelanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch stammen aus der dazu ergangenen Rechtsprechung); Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV), lfd. Nr. 190
Reichweite, Dauer und Sanktion
Der Wortlaut des § 31a Abs. 1 StVZO ist weiter, als viele erwarten: Die Behörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs „für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge“ anordnen und zusätzlich Ersatzfahrzeuge bestimmen. Eine Auflage muss sich also nicht auf das Fahrzeug beschränken, mit dem der Verstoß begangen wurde.
Was die Vorschrift nicht enthält, ist ebenso aufschlussreich: keine Erheblichkeitsschwelle und keine Höchstdauer. Beides ist Sache der Verwaltungsgerichte; in der Praxis bewegen sich die Anordnungen im Bereich von sechs bis zwölf Monaten. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt und mit den Rechtsbehelfen des Verwaltungsrechts angreifbar — ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, ist das Fahrtenbuch aber schon während des laufenden Verfahrens zu führen.
Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, sieht der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 100 Euro vor (lfd. Nr. 190 BKat, § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO). Punkte im Fahreignungsregister sind dafür nicht vorgesehen — Anlage 13 zur FeV führt diese Nummer nicht auf.
Österreich: Auskunftspflicht statt Auflage
In Österreich wird dieselbe Frage nicht über eine nachträgliche Auflage, sondern über eine laufende Pflicht gelöst. Nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzer auf Verlangen der Behörde Namen und Anschrift der Person nennen, die das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat — unverzüglich, bei schriftlicher Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung.
Entscheidend für den Fuhrpark ist der Nachsatz der Bestimmung: Wer die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, hat diese Aufzeichnungen zu führen. Die Pflicht entsteht damit nicht erst nach einem Verstoß, sondern besteht dauerhaft. Verstöße gegen das KFG sind Verwaltungsübertretungen und mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen (§ 134 Abs. 1 KFG 1967).
Häufige Fragen
Gilt die Auflage nur für das Fahrzeug, mit dem der Verstoß begangen wurde?
Nicht zwingend. § 31a Abs. 1 StVZO erlaubt die Anordnung für ein oder mehrere auf den Halter zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge; zusätzlich kann die Behörde Ersatzfahrzeuge bestimmen. Ob sie diesen Spielraum ausschöpft, hängt vom Einzelfall ab und ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Was kostet ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage?
Der Bußgeldkatalog sieht für ein nicht ordnungsgemäß geführtes, auf Verlangen nicht ausgehändigtes oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrtes Fahrtenbuch einen Regelsatz von 100 Euro vor (lfd. Nr. 190 BKat). Punkte sind dafür in Anlage 13 zur FeV nicht vorgesehen.
Darf das behördliche Fahrtenbuch digital geführt werden?
§ 31a Abs. 2 Nr. 2 StVZO verlangt nach Fahrtende die Eintragung von Datum und Uhrzeit „mit Unterschrift“, und nach Absatz 3 legt die anordnende Stelle den Ort fest, an dem das Buch jederzeit vorzulegen ist. Ob sie eine digitale Führung akzeptiert, klären Sie deshalb vor dem Umstellen mit genau dieser Behörde.
Ersetzt das behördliche Fahrtenbuch das steuerliche?
Nein, und umgekehrt ebenso wenig. Beide verlangen unterschiedliche Angaben: das behördliche Name und Anschrift des Fahrers samt Uhrzeiten, das steuerliche Kilometerstände, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Wer beide Zwecke erfüllen muss, führt sie parallel oder erfasst beide Datensätze im selben System.
Das hilft in der Praxis
- Verstöße erfassen und dem Fahrer zuordnen
- Poolfahrzeuge: nachvollziehen, wer wann gefahren ist
- Halterpflichten in Deutschland im Überblick
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 31a StVZO — Fahrtenbuch (gesetze-im-internet.de)
- Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV), lfd. Nr. 190 (gesetze-im-internet.de)
- Anlage 13 zur FeV — Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (gesetze-im-internet.de)
- § 8 EStG — Einnahmen, Fahrtenbuchmethode (gesetze-im-internet.de)
- § 103 KFG 1967 — Lenkerauskunft (RIS, Bundeskanzleramt Österreich)
Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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