Fuhrpark-Lexikon

Halterhaftung

Rechtsgrundlage: § 31 StVZO, § 21 StVG

Halterhaftung bezeichnet die Verantwortung des Fahrzeughalters für den sicheren, ordnungsgemäßen Betrieb seiner Fahrzeuge. Bei Firmenfahrzeugen trägt sie das Unternehmen bzw. dessen Leitung — delegierbar, aber nur bei wirksamer schriftlicher Übertragung entlastend.

Rechtlich stützt sich die Halterhaftung unter anderem auf § 31 StVZO (der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn Fahrzeug oder Fahrer ungeeignet sind) und § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Konkret muss der Halter sicherstellen, dass Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen (Führerscheinkontrolle), Fahrzeuge verkehrssicher und geprüft sind (HU, UVV) und Fahrer unterwiesen werden.

Kommt der Halter seinen Pflichten nicht nach, drohen Bußgelder, im Schadensfall Regress und der Verlust des Versicherungsschutzes; bei grober Fahrlässigkeit auch strafrechtliche Folgen. Eine lückenlose Dokumentation ist der wichtigste Schutz.

Häufige Fragen

Kann die Halterhaftung delegiert werden?

Ja, an einen geeigneten Fuhrparkverantwortlichen — entlastend aber nur bei schriftlicher Übertragung mit klaren Kompetenzen und Mitteln; sonst bleibt die Leitung verantwortlich.

Was passiert bei einem Verstoß?

Je nach Fall Bußgeld, Regress und Verlust des Versicherungsschutzes, bei grober Fahrlässigkeit strafrechtliche Folgen.

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