Fahrerunterweisung
Rechtsgrundlage: § 12 DGUV Vorschrift 1, § 35 DGUV Vorschrift 70
Die Fahrerunterweisung ist die mindestens jährliche Pflicht des Unternehmers, Fahrer über den sicheren Umgang mit dem Fahrzeug und arbeitssicheres Verhalten zu unterweisen. Sie folgt aus dem Arbeitsschutz (§ 12 DGUV Vorschrift 1, § 35 DGUV Vorschrift 70).
Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026
Inhalte sind unter anderem Bedienung und Besonderheiten des Fahrzeugs, Ladungssicherung, Verhalten bei Unfall oder Panne sowie die Pflichten des Fahrers. Die Unterweisung ist vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens jährlich durchzuführen.
Die Teilnahme ist zu dokumentieren (Datum, Inhalte, Unterschrift) — der Nachweis ist bei Prüfungen der Berufsgenossenschaft und im Schadensfall entscheidend.
Zwei Pflichten, die zusammengehören: Unterweisung und Beauftragung
Die Unterweisungspflicht selbst steht in § 12 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen — bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Sie muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls wiederholt werden. Das feste Mindestintervall von einem Jahr und die Pflicht zur Dokumentation kommen aus der DGUV Vorschrift 1.
Für Fahrzeuge tritt eine zweite Pflicht daneben, die in vielen Betrieben schlicht fehlt: die Beauftragung des Fahrzeugführers nach § 35 DGUV Vorschrift 70. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen von Fahrzeugen nur Versicherte beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Unterweisung und Beauftragung sind nicht dasselbe. Die Unterweisung vermittelt Wissen und wird wiederholt; die Beauftragung ist die Entscheidung des Unternehmers, dass eine bestimmte Person ein bestimmtes Fahrzeug führen darf. Eine ausdrückliche Schriftform verlangt die Vorschrift nicht — belegbar ist im Ernstfall aber nur eine schriftliche Beauftragung, weshalb die Durchführungsanweisungen und die Praxis der Berufsgenossenschaften von ihr ausgehen.
Anlässe und Fristen
Die jährliche Wiederholung ist der Mindeststandard, nicht der Normalfall. Maßgeblich sind die Anlässe: Jede Veränderung, die das Gefährdungsbild verschiebt — ein neues Fahrzeug, ein neuer Aufbau, ein neuer Einsatzbereich, ein Assistenzsystem, das der Fahrer nicht kennt — löst eine Unterweisung aus, und zwar vor der nächsten Jahresfrist, nicht mit ihr.
Sonderfälle sind Jugendliche und Leiharbeitnehmer. Für Jugendliche verkürzt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Frist auf ein halbes Jahr. Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Unterweisungspflicht ausdrücklich den Entleiher — also das Unternehmen, in dessen Fuhrpark tatsächlich gefahren wird, nicht die Zeitarbeitsfirma.
| Anlass | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Einstellung, erstmalige Aufnahme der Fahrtätigkeit | vor der ersten Fahrt | § 12 Abs. 1 ArbSchG |
| Veränderung im Aufgabenbereich, neues Arbeitsmittel oder neue Technologie | vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit | § 12 Abs. 1 ArbSchG |
| Wiederholung für Beschäftigte ab 18 Jahren | mindestens einmal jährlich | DGUV Vorschrift 1 |
| Wiederholung für Jugendliche | mindestens halbjährlich | § 29 JArbSchG |
| Leiharbeitnehmer im eigenen Fuhrpark | vor Aufnahme der Tätigkeit, durch den Entleiher | § 12 Abs. 2 ArbSchG |
| Nach Unfall, Beinaheunfall oder erkennbarem Fehlverhalten | anlassbezogen, ohne Aufschub | § 12 Abs. 1 ArbSchG (Anpassung an die Gefährdungsentwicklung) |
Quelle: ArbSchG, JArbSchG und DGUV Vorschrift 1 in der jeweils geltenden Fassung
Was in eine Fahrerunterweisung gehört
Eine Unterweisung ist arbeitsplatzbezogen — eine allgemeine Sicherheitsschulung erfüllt die Pflicht nicht. Für Fahrer heißt das: Der Inhalt richtet sich nach den Fahrzeugen, die diese Person tatsächlich bewegt, und nach den Einsätzen, die sie tatsächlich fährt. Ein Pflegedienst mit Kleinwagen unterweist anders als ein Handwerksbetrieb mit Anhängern und schwerer Ladung.
Als Grundgerüst hat sich die folgende Themenliste bewährt. Sie ist der Ausgangspunkt für die betriebsspezifische Ergänzung, nicht deren Ersatz.
- Bedienung und Besonderheiten der konkret genutzten Fahrzeuge, einschließlich Assistenzsystemen
- Abfahrtskontrolle und die Pflicht, Mängel zu melden, bevor gefahren wird
- Ladungssicherung: Sicherungsmittel, Lastverteilung, zulässige Achslasten und Gesamtmasse
- Verhalten bei Unfall und Panne, Absicherung der Unfallstelle, Erste Hilfe
- Ablenkung, Übermüdung, Alkohol, Medikamente und Drogen
- Bei Elektrofahrzeugen: Laden, Umgang mit Ladekabeln, Verhalten bei beschädigtem Hochvoltsystem
- Winterliche Verhältnisse und die Pflicht zur wintertauglichen Bereifung
- Meldewege im Unternehmen: Schaden, Bußgeld, Verlust oder Entzug des Führerscheins
Nachweis, Durchführung und die Rechtslage in Österreich
Der Nachweis ist der eigentliche Zweck der Dokumentation. Er sollte festhalten, wann unterwiesen wurde, wie lange, worüber genau, durch wen — und wer teilgenommen hat, bestätigt durch Unterschrift. Eine Teilnehmerliste ohne Themenangabe ist im Streitfall wenig wert, weil sich aus ihr gerade nicht ergibt, ob das unterwiesen wurde, was der Unfall betrifft. Umgekehrt ist ein sauber geführter Nachweis eines der ersten Dokumente, nach denen die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall fragt.
Wer die Unterweisung durchführt, schreibt das Gesetz nicht vor. Sie kann durch Vorgesetzte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, eine Werkstatt oder einen externen Dienstleister erfolgen — verantwortlich bleibt in jedem Fall der Unternehmer. Digitale Formate gelten als zulässig, wenn Rückfragen möglich sind und der Bezug zum konkreten Arbeitsplatz hergestellt wird; ein abgehaktes Video ohne jeden Betriebsbezug erfüllt die Anforderung an eine ausreichende und angemessene Unterweisung nicht.
In Österreich regelt § 14 ASchG die Unterweisung: Arbeitgeber haben für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen; sie hat während der Arbeitszeit zu erfolgen und ist nachweislich zu dokumentieren. Die deutsche Jahresfrist aus der DGUV Vorschrift 1 gilt dort nicht — Anlässe und Wiederholung richten sich nach dem ASchG und den dazu ergangenen Verordnungen. Fuhrparks mit Standorten in beiden Ländern führen deshalb zwei Nachweislogiken, auch wenn die Inhalte dieselben bleiben.
Häufige Fragen
Wie oft ist die Fahrerunterweisung fällig?
Vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich.
Gilt die Unterweisungspflicht auch für Aushilfen und Leiharbeitnehmer?
Ja. Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht ausdrücklich den Entleiher (§ 12 Abs. 2 ArbSchG) — also das Unternehmen, in dessen Fuhrpark gefahren wird. Zu berücksichtigen sind dabei Qualifikation und Erfahrung der eingesetzten Person.
Reicht eine einmalige Unterweisung bei der Einstellung?
Nein. Die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit ist der Anfang. Sie ist mindestens jährlich zu wiederholen — bei Jugendlichen mindestens halbjährlich — und zusätzlich immer dann, wenn sich Aufgaben, Fahrzeuge oder Technik ändern.
Wie hängen Fahrerunterweisung und UVV-Prüfung zusammen?
Unmittelbar gar nicht: Die UVV-Prüfung betrifft das Fahrzeug, die Unterweisung den Menschen. Beides sind eigenständige Unternehmerpflichten mit eigenen Fristen und getrennter Dokumentation — die eine ersetzt die andere nicht.
Wer darf die Unterweisung durchführen?
Das Gesetz legt keine bestimmte Qualifikation fest. Üblich sind Vorgesetzte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externe Dienstleister; die Person muss den Inhalt fachlich beherrschen und den Bezug zum konkreten Arbeitsplatz herstellen können. Verantwortlich bleibt der Unternehmer.
Das hilft in der Praxis
- Vorlage: UVV-Fahrerunterweisung zum Ausfüllen
- UVV-Prüfungen und Unterweisungen in DocuFleet verwalten
- Für Fuhrparkleiter: Pflichten und Nachweise
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 12 ArbSchG — Unterweisung (gesetze-im-internet.de)
- § 29 JArbSchG — Unterweisung über Gefahren (gesetze-im-internet.de)
- DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (DGUV Publikationen)
- DGUV Information 211-005 „Unterweisung — Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“
- § 14 ASchG — Unterweisung (RIS, Rechtsinformationssystem des Bundes)
Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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