Österreich

Halterpflichten in Österreich

Wer Fahrzeuge auf das Unternehmen zulässt, übernimmt Pflichten aus dem Kraftfahrgesetz und dem Arbeitnehmerschutz. Diese Übersicht zeigt, welche das sind — und wo Österreich strenger ist als Deutschland.

Der Pflichtenkatalog

Sechs Punkte, die den Zulassungsbesitzer treffen

§ 57a KFGWiederkehrende Begutachtung

Jedes Fahrzeug muss in festgelegten Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden. Ohne gültige Plakette darf es nicht am Verkehr teilnehmen.

§ 103 Abs. 1 KFGNur an berechtigte Lenker überlassen

Der Zulassungsbesitzer darf ein Fahrzeug nur Personen überlassen, die zum Lenken berechtigt sind. Wer den Führerschein seiner Fahrer nie prüft, kann diese Sorgfalt im Ernstfall nicht belegen.

§ 103 Abs. 2 KFGLenkerauskunft binnen zwei Wochen

Fragt die Behörde, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, muss der Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen Namen und Anschrift nennen. „Weiß ich nicht“ ist keine zulässige Antwort.

§ 14 ASchGUnterweisung der Mitarbeiter

Arbeitnehmer sind über Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen — beim Fuhrpark betrifft das unter anderem Fahrzeugbedienung, Ladungssicherung und Verhalten bei Unfällen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

§ 103 Abs. 1 KFGFahrzeuge in vorschriftsmäßigem Zustand halten

Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht — von der Bereifung über die Beleuchtung bis zur vorgeschriebenen Ausrüstung.

BAO / UGBAufzeichnungen aufbewahren

Belege und Aufzeichnungen zum Fuhrpark unterliegen den steuer- und unternehmensrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Wer sie digital führt, muss ihre Unveränderbarkeit sicherstellen.

Halterpflichten

Delegieren ist erlaubt. Nachweisen ist Pflicht.

Der wichtigste Unterschied

Die Lenkerauskunft

Für Fuhrparks ist § 103 Abs. 2 KFG die folgenreichste Vorschrift. Fragt die Behörde nach einem Verkehrsverstoß, wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war, muss der Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen antworten — mit Name und Anschrift. Die Frist lässt sich nicht verlängern.

Das unterscheidet Österreich deutlich von Deutschland, wo ein Betroffener schweigen darf und Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. In Österreich ist die Auskunft eine aktive Pflicht des Zulassungsbesitzers; wer sie nicht erfüllen kann, wird nach § 134 KFG bestraft — unabhängig davon, ob der ursprüngliche Verstoß je geahndet wird.

Praktisch heißt das: Ein Unternehmen muss jederzeit rekonstruieren können, wer welches Fahrzeug wann gefahren hat. Bei fest zugeordneten Dienstwagen ist das einfach. Bei Poolfahrzeugen mit wechselnden Nutzern ist es genau die Frage, die eine Buchungshistorie beantwortet — und ein Schlüsselbrett nicht.

Kein Rechtsrat

Diese Seite gibt einen Überblick nach bestem Wissen, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; die Wirtschaftskammer bietet ihren Mitgliedern dazu ebenfalls Auskunft.

Häufige Fragen

Pflichten in Österreich

Muss ich in Österreich den Führerschein meiner Mitarbeiter kontrollieren?

Eine ausdrücklich vorgeschriebene Kontrollfrequenz wie in Deutschland kennt das österreichische Recht nicht. § 103 Abs. 1 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer aber, das Fahrzeug nur berechtigten Lenkern zu überlassen — und diese Sorgfalt muss im Ernstfall belegbar sein. Eine regelmäßige, dokumentierte Kontrolle ist deshalb auch in Österreich der praktische Standard.

Was passiert, wenn ich die Lenkerauskunft nicht erteile?

Die Auskunft ist binnen zwei Wochen zu erteilen; die Frist ist nicht erstreckbar. Wird sie nicht, unvollständig oder falsch erteilt, droht eine Verwaltungsstrafe nach § 134 KFG. Für Unternehmen ist das der eigentliche Grund, jederzeit nachvollziehen zu können, wer welches Fahrzeug wann gefahren hat.

Unterscheidet sich das stark von Deutschland?

In den Grundzügen nicht, im Detail deutlich. Die Begutachtung folgt anderen Intervallen als die deutsche Hauptuntersuchung, die UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 hat in Österreich kein direktes Gegenstück, und die Lenkerauskunft ist strenger: In Deutschland gibt es für Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht, in Österreich trifft den Zulassungsbesitzer eine aktive Auskunftspflicht.

Gilt das auch für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind?

Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht des Zulassungsstaates. Betreibt ein Unternehmen Fahrzeuge in beiden Ländern, laufen zwei Pflichtenkataloge nebeneinander — mit unterschiedlichen Fristen für dieselbe Flotte.

Fristen ausrechnen: § 57a-Begutachtungsrechner · Überblick: DocuFleet in Österreich

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