Fuhrpark-Lexikon

Geldwerter Vorteil (Sachbezug)

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 EStG

Der geldwerte Vorteil ist der steuerpflichtige Nutzen, den ein Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zieht. Er wird dem Bruttolohn zugerechnet und versteuert — ermittelt entweder pauschal nach der 1-%-Regelung oder individuell über ein Fahrtenbuch.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Darf ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist dieser Vorteil Arbeitslohn und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ohne private Nutzung entsteht kein geldwerter Vorteil — die rein dienstliche Nutzung muss dann allerdings glaubhaft sein, üblicherweise über ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot im Überlassungsvertrag.

Für die Bewertung gibt es zwei Wege: die pauschale 1-%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Die Wahl gilt in der Regel für ein Kalenderjahr und je Fahrzeug einheitlich.

In Österreich heißt der entsprechende Begriff Sachbezug und wird nach eigenen Sätzen bemessen; die deutschen Prozentsätze sind dort nicht anwendbar.

Welche Fahrten den Vorteil erhöhen

Der geldwerte Vorteil besteht in Deutschland nicht aus einem einzigen Wert, sondern aus bis zu drei Bausteinen. Die reine Privatnutzung ist der erste; hinzu kommen der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie — bei doppelter Haushaltsführung — die Familienheimfahrten. Jeder Baustein wird getrennt ermittelt und in derselben Lohnabrechnung angesetzt.

Der zweite Baustein wird regelmäßig unterschätzt. Bei einer Entfernung von 30 Kilometern erreicht der Zuschlag für den Arbeitsweg rechnerisch fast denselben Betrag wie die Privatnutzung selbst. Wer nur an wenigen Tagen im Monat in den Betrieb fährt, sollte deshalb die Einzelbewertung prüfen: Sie setzt statt der Monatspauschale nur die tatsächlich gefahrenen Tage an, verlangt dafür aber eine Aufstellung der Fahrten und ist auf eine Höchstzahl je Kalenderjahr begrenzt.

Bausteine des geldwerten Vorteils bei pauschaler Bewertung (Deutschland)
FahrtartPauschaler AnsatzBemessungsbasis
Private Fahrten1 % je MonatBruttolistenpreis
Wohnung — erste Tätigkeitsstätte0,03 % je Entfernungskilometer und MonatBruttolistenpreis
Wohnung — erste Tätigkeitsstätte, Einzelbewertung0,002 % je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt, höchstens 180 Fahrten im KalenderjahrBruttolistenpreis
Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung, über eine wöchentliche hinaus0,002 % je EntfernungskilometerBruttolistenpreis

Quelle: § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG; zur Einzelbewertung die Lohnsteuer-Richtlinien (R 8.1 Abs. 9 LStR)

Lohnsteuer, Sozialversicherung und die Abrechnung

Der geldwerte Vorteil wird dem Bruttolohn hinzugerechnet, aber nicht ausgezahlt. Er erhöht die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und für die Sozialversicherungsbeiträge; in der Abrechnung erscheint er als Zuschlag im Brutto und wird im Netto wieder abgezogen. Beitragsrechtlich zählt er als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV — der Dienstwagen wirkt sich damit auch auf die Beitragsbemessung aus.

Für den Zuschlag zum Arbeitsweg lässt § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent zu, soweit die Arbeitnehmerin für dieselben Fahrten die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Die Pauschalierung übernimmt der Arbeitgeber; pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt in der Sozialversicherung beitragsfrei. Das ist in vielen Fällen die einfachste Stellschraube, um die Belastung aus dem zweiten Baustein zu senken.

Zahlt die Nutzerin ein Nutzungsentgelt oder trägt sie einzelne Kosten selbst — etwa eine monatliche Zuzahlung oder den Ladestrom —, mindert das den geldwerten Vorteil bis auf null. Ein darüber hinausgehender Betrag führt allerdings nicht zu negativem Arbeitslohn und lässt sich auch nicht als Werbungskosten abziehen.

Österreich: Sachbezug nach Anschaffungswert und CO₂-Ausstoß

Österreich bemisst den Vorteil nicht am Listenpreis, sondern an den tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe — und staffelt den Satz nach dem CO₂-Emissionswert des Fahrzeugs. Anders als in Deutschland gibt es zusätzlich eine monatliche Deckelung: Oberhalb eines bestimmten Fahrzeugwerts steigt der Sachbezug nicht weiter.

Der maßgebliche CO₂-Grenzwert richtet sich nach dem Jahr der Erstzulassung und sinkt jährlich. Für Erstzulassungen im Jahr 2020 lag er bei 141 g/km nach WLTP und sank bis 2025 in Schritten von 3 g/km je Kalenderjahr; seit dem Kalenderjahr 2025 bleibt der Wert unverändert. Ein Fahrzeug behält dabei die Grenze seines Erstzulassungsjahres — ein 2021 zugelassener Wagen wird also nicht dadurch teurer, dass die Grenze inzwischen niedriger liegt.

Der halbe Sachbezug ist die österreichische Besonderheit ohne deutsche Entsprechung: Wer nachweislich im Jahresdurchschnitt höchstens 500 Kilometer je Monat privat fährt, zahlt nur die Hälfte. Der Nachweis verlangt ein Fahrtenbuch — an dieser Stelle hängen die beiden Begriffe unmittelbar zusammen.

Sachbezug für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs in Österreich
FallAnsatz je MonatHöchstbetrag je Monat
Fahrzeug über dem maßgeblichen CO₂-Grenzwert2 % der Anschaffungskosten inkl. USt und NoVA960 €
Fahrzeug bis zum maßgeblichen CO₂-Grenzwert1,5 % der Anschaffungskosten720 €
Privatfahrten im Jahresdurchschnitt höchstens 500 km/Monathalber Wert — 1 % bzw. 0,75 %480 € bzw. 360 €
Reines Elektrofahrzeug mit CO₂-Emissionswert 0 g/kmkein Sachbezug

Quelle: § 4 Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 in der geltenden Fassung)

Wann kein geldwerter Vorteil entsteht

Kein Vorteil entsteht, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt werden darf. Das setzt mehr voraus als einen Satz im Überlassungsvertrag: Die Finanzverwaltung erwartet, dass das Verbot ernsthaft gemeint ist und auch kontrolliert wird — etwa durch Kilometerabgleiche, die Rückgabe des Fahrzeugs am Betriebssitz oder Aufzeichnungen über die dienstlichen Fahrten.

Ebenfalls ohne Vorteil bleiben Fahrzeuge, die nach Bauart und Ausstattung für eine private Nutzung praktisch nicht in Betracht kommen; die Rechtsprechung hat das für Werkstattwagen und vergleichbare Spezialfahrzeuge anerkannt. Bei Poolfahrzeugen ohne erlaubte Privatnutzung entsteht ebenfalls kein Vorteil — entscheidend ist auch dort die nachvollziehbare Zuordnung, wer das Fahrzeug wann geführt hat.

Bei unterjähriger Überlassung ist die Bewertung monatsbezogen: Für einen Kalendermonat, in dem das Fahrzeug überhaupt nicht zur Verfügung stand, entfällt der Ansatz; eine taggenaue Aufteilung innerhalb eines Monats sieht die Pauschalmethode dagegen nicht vor.

Häufige Fragen

Fällt der geldwerte Vorteil auch im Urlaub an?

Ja. Die pauschale Bewertung ist monatsbezogen und unabhängig davon, wie viel tatsächlich gefahren wurde.

Was gilt bei Elektro-Dienstwagen?

Für reine Elektrofahrzeuge gelten in Deutschland ermäßigte Bemessungsgrundlagen. Die genauen Grenzwerte ändern sich mit der Gesetzgebung — prüfen Sie den aktuellen Stand mit Ihrer Steuerkanzlei.

Wirkt sich der geldwerte Vorteil auch auf die Sozialversicherung aus?

Ja. Er zählt als Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und erhöht damit auch die Beitragsbemessung — nicht nur die Lohnsteuer. Eine Ausnahme gilt für den Anteil des Arbeitswegs, den der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 Prozent versteuert: Dieser Teil bleibt beitragsfrei.

Mindert eine Zuzahlung des Arbeitnehmers den Vorteil?

Ja. Ein vereinbartes Nutzungsentgelt und selbst getragene Einzelkosten mindern den geldwerten Vorteil bis auf null. Übersteigt die Zuzahlung den Vorteil, entsteht daraus aber weder negativer Arbeitslohn noch ein Werbungskostenabzug.

Wie wird gerechnet, wenn der Dienstwagen mitten im Monat übergeben wird?

Die pauschale Bewertung ist ein Monatswert und wird nicht taggenau geteilt. Für einen vollen Kalendermonat ohne Nutzungsmöglichkeit entfällt der Ansatz; steht das Fahrzeug im Monat auch nur zeitweise zur Verfügung, wird der volle Monatswert angesetzt.

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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