Fuhrpark-Lexikon

1-%-Regelung

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Die 1-%-Regelung ist die pauschale Bewertung der Privatnutzung eines Dienstwagens: Monatlich wird 1 % des inländischen Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt, zuzüglich eines Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer — nicht der tatsächlich gezahlte Kaufpreis. Rabatte, Gebrauchtwagenpreise oder Leasingraten spielen für die Bemessung keine Rolle.

Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte kommt üblicherweise ein Zuschlag je Entfernungskilometer hinzu. Alternativ kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten in Betracht kommen, wenn der Wagen nur an wenigen Tagen im Monat für diesen Weg genutzt wird.

Die Pauschale lohnt sich vor allem bei hohem Privatanteil und niedrigem Listenpreis. Wer viel dienstlich und wenig privat fährt, fährt mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch meist günstiger.

Der Bruttolistenpreis — was hineinzählt und was nicht

Der Bruttolistenpreis ist eine rechnerische Größe, kein Marktpreis. Angesetzt wird die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs, einschließlich Umsatzsteuer und werkseitig eingebauter Sonderausstattung, abgerundet auf volle 100 Euro. Für Gebrauchtwagen gilt derselbe Maßstab: Maßgeblich bleibt der Listenpreis bei Erstzulassung, nicht der spätere Gebrauchtwagenpreis.

Praktisch heißt das: Zwei identisch ausgestattete Fahrzeuge führen zum selben geldwerten Vorteil, auch wenn eines mit hohem Flottenrabatt beschafft und das andere zum Listenpreis gekauft wurde. Genau daran scheitert die Pauschale für Fuhrparks mit guten Einkaufskonditionen häufig wirtschaftlich.

  • Zählt dazu: werkseitig eingebaute Sonderausstattung, etwa Navigationssystem, Anhängerkupplung oder Lederausstattung
  • Zählt dazu: die Umsatzsteuer — der Listenpreis ist ausdrücklich ein Bruttowert
  • Zählt dazu: der Listenpreis bei Erstzulassung, auch wenn das Fahrzeug gebraucht oder geleast übernommen wurde
  • Zählt nicht dazu: Rabatte, Nachlässe, der tatsächlich gezahlte Kaufpreis oder die Leasingrate
  • Zählt nicht dazu: Überführungs- und Zulassungskosten
  • Zählt nicht dazu: Ausstattung, die erst nach der Erstzulassung nachgerüstet wurde
  • Zählt nicht dazu: ein zweiter Reifensatz
  • Zählt nicht dazu: das Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung

Ein Rechenbeispiel

Das folgende Beispiel zeigt beide Bausteine für einen Verbrenner mit einem Bruttolistenpreis von 42.350 Euro und einer Entfernung von 18 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Werte sind Bemessungsgrundlagen — was davon tatsächlich an Steuer und Beitrag abgeht, hängt von Steuerklasse, Freibeträgen und Beitragssätzen ab.

Der Jahreswert liegt in diesem Beispiel bei rund 7.817 Euro zusätzlichem Bruttoarbeitslohn. Fährt dieselbe Person nur an acht Tagen im Monat in den Betrieb, senkt die Einzelbewertung mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt den zweiten Baustein auf gut die Hälfte. Sie verlangt allerdings eine schriftliche Aufstellung der Fahrttage und ist auf 180 Fahrten im Kalenderjahr begrenzt — wer häufiger pendelt, fährt mit der Monatspauschale besser.

Beispielrechnung: geldwerter Vorteil nach der 1-%-Regelung
SchrittRechnungBetrag je Monat
Bruttolistenpreis, abgerundet auf volle 100 €42.350 € → 42.300 €
Privatnutzung1 % von 42.300 €423,00 €
Weg zur ersten Tätigkeitsstätte, 18 km0,03 % von 42.300 € × 18 km228,42 €
Geldwerter Vorteil gesamt423,00 € + 228,42 €651,42 €

Quelle: Eigenes Rechenbeispiel nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Elektro- und Hybridfahrzeuge: reduzierte Bemessungsgrundlage

Für Fahrzeuge ohne lokale Emissionen und für bestimmte Hybride senkt § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht den Prozentsatz, sondern die Bemessungsgrundlage. Das ist mehr als eine sprachliche Feinheit: Die Reduktion wirkt auf alle Bausteine, also auch auf den Zuschlag für den Arbeitsweg und auf die Familienheimfahrten. Umgangssprachlich spricht man deshalb von der 0,25-%- oder 0,5-%-Regelung, obwohl der Gesetzestext weiterhin von einem Prozent ausgeht.

Reine Elektrofahrzeuge werden begünstigt, solange ihr Bruttolistenpreis eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht übersteigt; liegt er darüber, bleibt es bei der Halbierung. Diese Preisgrenze wurde seit ihrer Einführung mehrfach angehoben, und maßgeblich ist jeweils das Anschaffungsdatum des Fahrzeugs. Den für Ihren Fall geltenden Betrag sollten Sie deshalb konkret prüfen und nicht aus einer älteren Übersicht übernehmen — ältere Fahrzeuge behalten die Grenze ihres Anschaffungsjahres.

Extern aufladbare Hybride werden nur begünstigt, wenn sie entweder höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen oder eine gesetzlich vorgegebene rein elektrische Mindestreichweite erreichen. Auch diese Mindestreichweite ist nach Anschaffungszeiträumen gestaffelt und steigt für später angeschaffte Fahrzeuge: Ein Modell, das vor Jahren die Voraussetzungen erfüllte, kann sie heute verfehlen.

Bemessungsgrundlage nach Antriebsart
FahrzeugAngesetzte BemessungsgrundlageWirkt monatlich wie
Verbrennervoller Bruttolistenpreis1 %
Reines Elektrofahrzeug bis zur gesetzlichen Preisgrenzeein Viertel des Bruttolistenpreises0,25 %
Reines Elektrofahrzeug über der Preisgrenzedie Hälfte des Bruttolistenpreises0,5 %
Extern aufladbarer Hybrid, der die CO₂- oder Reichweitenvoraussetzung erfülltdie Hälfte des Bruttolistenpreises0,5 %
Extern aufladbarer Hybrid ohne diese Voraussetzungenvoller Bruttolistenpreis1 %

Quelle: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; die maßgebliche Preisgrenze und die Mindestreichweite richten sich nach dem Anschaffungsdatum des Fahrzeugs

Kostendeckelung, Zuzahlungen und wer die Regelung anwenden darf

Übersteigt der pauschal ermittelte Vorteil die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs, begrenzt die Finanzverwaltung ihn im Billigkeitsweg auf diese Kosten — die sogenannte Kostendeckelung. Praktisch relevant wird sie bei alten, abgeschriebenen Fahrzeugen mit hohem ursprünglichem Listenpreis und geringer Fahrleistung. Wer sie in Anspruch nehmen will, muss die Gesamtkosten des Fahrzeugs allerdings vollständig belegen können; genau daran scheitert es häufig.

Für Selbstständige und Unternehmerinnen gilt eine zusätzliche Hürde: Die pauschale Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG setzt voraus, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird diese Grenze nicht erreicht, ist der private Nutzungsanteil zu schätzen oder über ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht diese Voraussetzung nicht — dort genügt die Überlassung zur privaten Nutzung.

Die Methodenwahl gilt je Fahrzeug. In einem Fuhrpark können deshalb für einen Wagen die Pauschale und für einen anderen das Fahrtenbuch angewandt werden. Wer wechseln will, entscheidet das besser früh: Ein Fahrtenbuch, das erst im Mai begonnen wird, trägt für das laufende Jahr nicht, weil die Aufzeichnung den gesamten Zeitraum abdecken muss.

Häufige Fragen

Kann ich jederzeit zwischen Pauschale und Fahrtenbuch wechseln?

In der Regel nur zum Jahreswechsel oder beim Fahrzeugwechsel. Innerhalb eines Jahres bleibt die einmal gewählte Methode je Fahrzeug bestehen.

Gilt die 1-%-Regelung auch für Gebrauchtwagen?

Ja, und zwar mit dem Bruttolistenpreis, den das Fahrzeug bei seiner Erstzulassung hatte. Ein günstig gekaufter Gebrauchtwagen führt deshalb zum selben monatlichen Vorteil wie ein neues Fahrzeug desselben Modells und derselben Ausstattung.

Was bedeutet die Kostendeckelung?

Liegt der pauschal berechnete Vorteil über den tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs im Jahr, wird er auf diese Kosten begrenzt. Voraussetzung ist, dass alle Fahrzeugkosten — Abschreibung oder Leasingrate, Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Reifen — belegt werden können.

Dürfen Selbstständige die 1-%-Regelung immer nutzen?

Nein. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verlangt eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 Prozent. Darunter ist der private Anteil zu schätzen oder mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt diese Grenze nicht.

Erhöht nachträglich eingebaute Sonderausstattung den Bruttolistenpreis?

Nein. In den Listenpreis fließt nur werkseitig eingebaute Sonderausstattung ein. Was nach der Erstzulassung nachgerüstet wird, erhöht die Bemessungsgrundlage nicht — ebenso wenig wie ein zweiter Reifensatz.

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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