Wann ist Ihr Pickerl fällig?
Fahrzeugart und Erstzulassung eingeben — der Rechner zeigt den nächsten Begutachtungstermin und das Zeitfenster, in dem Sie vorführen dürfen. Ohne Anmeldung.
Zwei Einschränkungen: Der Rechner leitet den Rhythmus aus der Erstzulassung ab und unterstellt, dass alle bisherigen Begutachtungen fristgerecht erfolgt sind — maßgeblich bleibt die Lochung auf Ihrer Begutachtungsplakette. Und er rechnet die heute geltende 3-2-1-Regel; die mit der 42. KFG-Novelle beschlossene Umstellung gilt erst ab 19. Mai 2027.
Intervalle je Fahrzeugart
| Fahrzeugart | Intervall | Zeitfenster |
|---|---|---|
| Pkw / Kombi bis 3,5 t | 3 – 2 – 1 – 1 … | 1 Monat davor bis 4 Monate danach |
| Kraftrad / Moped | 3 – 2 – 1 – 1 … | 1 Monat davor bis 4 Monate danach |
| Lkw über 3,5 t / Bus | jährlich | 3 Monate davor, keine Nachfrist |
| Anhänger über 3,5 t | jährlich | 3 Monate davor, keine Nachfrist |
| Taxi / Mietwagen / Rettung | jährlich | 3 Monate davor, keine Nachfrist |
| Historisches Fahrzeug | alle 2 Jahre | 1 Monat davor bis 4 Monate danach |
Stand Juli 2026 nach § 57a KFG und der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung. Maßgeblich ist die Lochung auf Ihrer Begutachtungsplakette.
§ 57a KFG
Das Pickerl hat Fristen. DocuFleet hat Erinnerungen.
Was sich am 19. Mai 2027 ändert
Der Nationalrat hat am 6. Juli 2026 die 42. KFG-Novelle beschlossen. Für Pkw wird das Begutachtungsintervall von 3-2-1 auf 4-2-2-2-1umgestellt — die erste Begutachtung wird also erst vier Jahre nach der Erstzulassung fällig, danach folgen mehrere Zweijahresschritte, bevor der jährliche Rhythmus beginnt.
Die zweite Änderung wiegt für Fuhrparks schwerer: Die Nachfrist entfällt. Bisher durfte ein Pkw bis zu vier Monate nach dem Lochungsmonat vorgeführt werden — dieses Polster gibt es künftig nicht mehr. Stattdessen darf bis zu vier Monate vor dem Termin begutachtet werden. Wer den Termin verpasst, fährt ab dem Stichtag ohne gültige Plakette.
Für Betriebe heißt das: Der bisherige Puffer, mit dem sich ein vergessener Termin noch heilen ließ, verschwindet. Ab Mai 2027 zählt der Termin selbst — und damit eine Erinnerung, die früh genug kommt.
Dieser Rechner arbeitet weiterhin mit der heute geltenden Regel; die Umstellung berücksichtigen wir, sobald sie in Kraft tritt.
Rund um das Pickerl
Wann ist die erste Begutachtung fällig?
Bei Pkw bis 3,5 Tonnen und Krafträdern drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung, danach nach zwei Jahren und ab dann jährlich — die bekannte 3-2-1-Regel. Lkw über 3,5 Tonnen, Busse, schwere Anhänger sowie Taxis und Rettungsfahrzeuge werden von Beginn an jährlich begutachtet.
Wie lange darf ich das Pickerl überziehen?
Nach der derzeit geltenden Regelung darf ein Pkw frühestens einen Monat vor und spätestens vier Monate nach dem Lochungsmonat vorgeführt werden. Für Lkw, Busse, schwere Anhänger, Taxis und Rettungsfahrzeuge gibt es diese Nachfrist nicht — dort reicht das Fenster drei Monate vor den Termin bis zum Lochungsmonat selbst.
Was ändert sich ab Mai 2027?
Mit der 42. KFG-Novelle, die der Nationalrat am 6. Juli 2026 beschlossen hat, wird das Intervall für Pkw von 3-2-1 auf 4-2-2-2-1 umgestellt. Zugleich entfällt die Nachfrist: Die Begutachtung ist dann bis zu vier Monate vor dem Termin möglich, ein Überziehen danach nicht mehr. Die Neuregelung soll am 19. Mai 2027 in Kraft treten.
Was kostet es, wenn die Frist versäumt wird?
Wer ohne gültige Begutachtungsplakette fährt, begeht eine Verwaltungsübertretung; der Strafrahmen des KFG reicht bis in den vierstelligen Bereich. Schwerer wiegt der Versicherungsaspekt: Lässt sich ein Unfall auf einen Mangel zurückführen, den die Begutachtung aufgedeckt hätte, drohen Regressforderungen — und bei Firmenfahrzeugen trifft das den Zulassungsbesitzer.
Gilt die deutsche HU-Plakette in Österreich?
Nein. Für in Österreich zugelassene Fahrzeuge ist die Begutachtung nach § 57a KFG maßgeblich. Wer Fahrzeuge in beiden Ländern zugelassen hat, führt zwei getrennte Fristenlogiken nebeneinander — ein häufiger Grund für übersehene Termine.
Mehr zu den Pflichten österreichischer Fuhrparks: Halterpflichten nach KFG und ASchG · Zur Begriffserklärung im Lexikon: § 57a-Begutachtung

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