Fuhrpark-Lexikon

§ 57a-Begutachtung (Pickerl)

Rechtsgrundlage: § 57a KFG 1967

Die § 57a-Begutachtung ist die wiederkehrende Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen in Österreich, umgangssprachlich „Pickerl“. Sie entspricht funktional der deutschen Hauptuntersuchung und wird durch eine Begutachtungsplakette nachgewiesen.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Für Personenkraftwagen gilt üblicherweise ein Rhythmus von drei Jahren nach der Erstzulassung, dann zwei Jahren und danach jährlich. Für Nutzfahrzeuge und andere Fahrzeugklassen gelten abweichende Intervalle.

Durchgeführt wird die Begutachtung von ermächtigten Stellen — Werkstätten, Autofahrerklubs oder Landesprüfstellen. Seit 2023 werden im Zuge der Begutachtung auch Verbrauchsdaten ausgelesen und weitergemeldet.

Für Fuhrparks mit Fahrzeugen in Deutschland und Österreich bedeutet das zwei getrennte Fristenlogiken im selben Bestand — ein häufiger Grund für übersehene Termine.

Intervalle und Zeitfenster

Maßgeblich ist nicht das Datum des Gutachtens, sondern die Lochung auf der Begutachtungsplakette: Die Jahreszahl ist aufgedruckt, der Fälligkeitsmonat wird ausgestanzt. Von diesem Monat aus rechnen alle Fristen — auch dann, wenn die Begutachtung selbst früher stattgefunden hat.

Neben dem Intervall kennt das österreichische Recht ein zweites Element, das in Fuhrparks regelmäßig übersehen wird: das Zeitfenster, in dem vorgeführt werden darf. Für Pkw reicht es derzeit von einem Monat vor dem Lochungsmonat bis vier Monate danach. Schwere und gewerblich eingesetzte Fahrzeuge haben diese Nachfrist nicht — bei ihnen ist der Lochungsmonat der späteste Termin.

Begutachtungsintervalle und Vorführfenster nach Fahrzeugart
FahrzeugartIntervallZeitfenster für die Vorführung
Pkw und Kombi bis 3,5 t3 – 2 – 1 – 1 … Jahre1 Monat davor bis 4 Monate danach
Kraftrad und Moped3 – 2 – 1 – 1 … Jahre1 Monat davor bis 4 Monate danach
Lkw über 3,5 t und Busjährlich3 Monate davor, keine Nachfrist
Anhänger über 3,5 tjährlich3 Monate davor, keine Nachfrist
Taxi, Mietwagen, Rettungsfahrzeugjährlich3 Monate davor, keine Nachfrist
Historisches Fahrzeugalle 2 Jahre1 Monat davor bis 4 Monate danach

Quelle: § 57a KFG 1967 in der bis 18. Mai 2027 geltenden Fassung; maßgeblich bleibt die Lochung auf der Begutachtungsplakette

Was sich am 19. Mai 2027 ändert

Der Nationalrat hat am 6. Juli 2026 die 42. KFG-Novelle beschlossen. Sie ändert für Pkw beides — das Intervall und das Zeitfenster — und tritt am 19. Mai 2027 in Kraft.

Für Fuhrparks wiegt der zweite Punkt schwerer als der erste. Das längere erste Intervall spart über die Haltedauer eine Begutachtung; der Wegfall der Nachfrist nimmt dagegen den Puffer, mit dem sich ein vergessener Termin bisher noch heilen ließ. Ab dem Stichtag zählt der Termin selbst — eine Erinnerung muss dann früher greifen als heute.

Begutachtung von Pkw vor und nach der 42. KFG-Novelle
Regelungbis 18. Mai 2027ab 19. Mai 2027
Intervall3 – 2 – 1 – 1 … Jahre4 – 2 – 2 – 2 – 1 … Jahre
Vorführung frühestens1 Monat vor dem Lochungsmonat4 Monate vor dem Lochungsmonat
Nachfrist4 Monate nach dem Lochungsmonatentfällt

Quelle: 42. KFG-Novelle, vom Nationalrat am 6. Juli 2026 beschlossen; Inkrafttreten 19. Mai 2027

Mängel, Plakette und Strafrahmen

Das Ergebnis hält das § 57a-Gutachten fest. Ohne Beanstandung oder mit leichten Mängeln wird die Plakette ausgestellt — die Mängel sind trotzdem zu beheben. Bei schweren Mängeln gibt es keine Plakette. Stellt die Prüfstelle Gefahr im Verzug fest, ist die weitere Verwendung des Fahrzeugs unzulässig und die Behörde wird verständigt.

Wer ein Fahrzeug ohne gültige Begutachtung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung. Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 10 000 Euro (seit der 40. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 62/2022, davor 5 000 Euro); welche Strafe tatsächlich verhängt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Wirtschaftlich schwerer wiegt meist der Versicherungsaspekt — lässt sich ein Schaden auf einen Mangel zurückführen, den die Begutachtung aufgedeckt hätte, steht die Frage nach Regress im Raum.

Adressat ist der Zulassungsbesitzer. § 103 Abs. 1 KFG verpflichtet ihn, das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten. Bei Firmenfahrzeugen ist das das Unternehmen — nicht die Person am Steuer.

Zwei Länder, zwei Fristenlogiken

Fuhrparks mit Fahrzeugen in Deutschland und Österreich führen denselben Bestand nach zwei Regelwerken. Die Unterschiede sind klein genug, um übersehen zu werden, und groß genug, um Termine zu verlieren.

  • Rhythmus: in Deutschland 36 Monate bis zur ersten Hauptuntersuchung, danach alle 24 Monate; in Österreich 3 – 2 – 1 Jahre
  • Nachweis: in Deutschland die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen, in Österreich die Begutachtungsplakette an der Windschutzscheibe
  • Zeitfenster: die deutsche Hauptuntersuchung kennt keine Nachfrist, die österreichische Regelung räumt Pkw derzeit vier Monate ein — bis zum 19. Mai 2027
  • Arbeitsschutz: die UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 hat in Österreich kein direktes Gegenstück; die Prüfpflicht folgt dort dem ASchG und seinen Verordnungen
  • Lenkerauskunft: § 103 Abs. 2 KFG verlangt vom Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen Name und Anschrift der lenkenden Person — deutlich strenger als der deutsche Anhörungsbogen

Häufige Fragen

Ist das Pickerl dasselbe wie die HU?

Funktional ja, rechtlich nein. Die Begutachtung folgt dem österreichischen KFG mit eigenen Intervallen; eine deutsche HU-Plakette ersetzt sie nicht.

Was bedeutet die Lochung auf der Plakette?

Die aufgedruckte Jahreszahl nennt das Jahr, das ausgestanzte Feld den Monat der nächsten Fälligkeit. Diese Lochung ist der maßgebliche Stichtag — nicht das Datum, an dem die Begutachtung stattgefunden hat.

Ersetzt das Pickerl die arbeitsschutzrechtliche Prüfung?

Nein. Die Begutachtung nach § 57a KFG betrifft die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs. Prüf- und Unterweisungspflichten aus dem Arbeitnehmerschutz — in Österreich aus dem ASchG und den dazugehörigen Verordnungen — bestehen unabhängig davon und richten sich an den Arbeitgeber.

Was passiert, wenn das Zeitfenster verstreicht?

Dann fehlt dem Fahrzeug die gültige Plakette, und seine Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG. Nachholen lässt sich die Begutachtung jederzeit; das Risiko der Zwischenzeit trägt aber der Zulassungsbesitzer — einschließlich der Frage, wie eine Versicherung einen Schaden aus dieser Zeit bewertet.

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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