Fuhrpark-Lexikon

Bußgeldbescheid

Rechtsgrundlage: § 67 OWiG

Der Bußgeldbescheid ist die behördliche Festsetzung eines Bußgelds nach einer Ordnungswidrigkeit. Bei Firmenfahrzeugen geht er zunächst an den Halter, also an das Unternehmen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Vor dem Bescheid steht meist der Anhörungsbogen, mit dem die Behörde den verantwortlichen Fahrer ermitteln will. Unternehmen sollten hier zügig und belegbar antworten — nicht zuletzt, um eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.

Die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Zeitpunkt, an dem der Bescheid intern beim richtigen Ansprechpartner landet — ein häufiger Grund, warum Fristen in Unternehmen verstreichen.

Verwarnung, Bußgeldbescheid, Kostenbescheid — drei Schreiben mit drei Folgen

Nicht jedes Schreiben einer Bußgeldstelle ist ein Bußgeldbescheid. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhebt die Behörde zunächst ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro (§ 56 Abs. 1 OWiG). Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene ihr nach Belehrung über sein Weigerungsrecht zustimmt und zahlt; die Zahlungsfrist soll eine Woche betragen. Wird nicht gezahlt, geht der Vorgang in das förmliche Bußgeldverfahren über — und dort kommen Gebühren und Auslagen hinzu.

Für Fuhrparks ist die dritte Variante die praktisch wichtigste: Bei Halt- und Parkverstößen, bei denen der Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann, legt die Behörde dem Halter lediglich die Verfahrenskosten auf (§ 25a StVG). Ein solcher Kostenbescheid ist keine Geldbuße: Es gibt keinen Schuldvorwurf, keinen Punkt und keinen Eintrag im Fahreignungsregister — aber auch keinen Einspruch, sondern nur den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Verwarnung, Bußgeldbescheid und Kostenbescheid im Vergleich
MerkmalVerwarnungBußgeldbescheidKostenbescheid
Rechtsgrundlage§ 56 OWiG§§ 65, 66 OWiG§ 25a StVG
BetragVerwarnungsgeld 5 bis 55 EuroGeldbuße; gesetzliches Höchstmaß bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG 2.000 Eurokeine Geldbuße — nur die Kosten des Verfahrens
Zustimmung nötigja, nach Belehrung über das Weigerungsrechtneinnein
Verfahrensgebührkeine5 % der Geldbuße, mindestens 25, höchstens 7.500 Euro20 Euro
Auslagenkeineu. a. 3,50 Euro Zustellungspauschaleu. a. 3,50 Euro Zustellungspauschale
RechtsbehelfVerwarnung ablehnen — dann BußgeldverfahrenEinspruch binnen zwei Wochen ab ZustellungAntrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung

Quelle: § 56, § 67, § 107 OWiG; § 24 Abs. 3 Nr. 5, § 25a StVG

Was im Bescheid stehen muss — und was Sie zuerst prüfen

§ 66 Abs. 1 OWiG zählt abschließend auf, was ein Bußgeldbescheid enthalten muss. Fehlt eine dieser Angaben oder ist die Tat nicht so bezeichnet, dass sie von anderen Vorgängen unterscheidbar ist, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch. Über die Bezeichnung der Tat und die Beweismittel hinaus braucht der Bescheid ausdrücklich nicht begründet zu werden (§ 66 Abs. 3 OWiG).

  • Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter
  • Name und Anschrift des Verteidigers
  • Bezeichnung der Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften
  • die Beweismittel
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen
  • Hinweis, dass der Bescheid ohne Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar wird und dass ein Einspruch auch nachteiliger ausgehen kann
  • Aufforderung, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen, und Belehrung über die mögliche Erzwingungshaft

Fristen, Punkte und Fahrverbot

Die Einspruchsfrist von zwei Wochen läuft ab Zustellung, nicht ab Kenntnis im Unternehmen — das ist der häufigste Grund, warum Fristen in Fuhrparks verstreichen. Sie ist keine Zahlungsfrist: Die Aufforderung, die Geldbuße zu begleichen, knüpft nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG an die Rechtskraft an, nicht an die Zustellung.

Für die Einsatzplanung wichtiger als die Geldbuße ist meist das Fahrverbot. Es dauert einen bis drei Monate. War in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig, darf der Betroffene den Zeitpunkt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen — ein Spielraum, mit dem sich Ausfälle im Fuhrpark planbar machen lassen.

Fristen und Folgen eines Bußgeldbescheids
VorgangFrist bzw. WertFundstelle
Einspruch gegen den Bußgeldbescheidzwei Wochen ab Zustellung§ 67 Abs. 1 OWiG
Zahlung der Geldbußespätestens zwei Wochen nach Rechtskraft§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG
Verfolgungsverjährung bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVGsechs Monate§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG
Unterbrechung durch den Bußgeldbescheidmit Erlass, sofern binnen zwei Wochen zugestellt wird§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG
Dauer eines Fahrverbotsein bis drei Monate§ 25 Abs. 1 StVG
Antritt ohne Vorbelastung in den zwei Jahren vor der Tatfrei wählbar bis spätestens vier Monate nach Rechtskraft§ 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG
Punktebewertung1 Punkt oder 2 Punkte je nach Schwere (3 Punkte nur bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis, also nie durch Bußgeldbescheid)§ 4 Abs. 2 StVG
Maßnahmenstufen4 bis 5 Punkte Ermahnung, 6 bis 7 Punkte Verwarnung, ab 8 Punkten Entziehung§ 4 Abs. 5 StVG

Quelle: OWiG und StVG in der am 27. Juli 2026 geltenden Fassung

Österreich: Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung

Wer Fahrzeuge in beiden Ländern betreibt, bekommt aus Österreich keine Bußgeldbescheide, sondern Schriftstücke nach dem Verwaltungsstrafgesetz. Die Systematik ist eine andere: Statt eines Bußgeldkatalogs mit Regelsätzen gibt es abgestufte abgekürzte Verfahren mit gesetzlichen Obergrenzen — und darüber das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.

Die Anonymverfügung ist dabei der Fall, der Fuhrparks am häufigsten trifft: Sie ergeht ohne Nennung eines Täters an den Zulassungsbesitzer. Wird sie nicht fristgerecht bezahlt, ermittelt die Behörde weiter — und fragt regelmäßig die Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ab.

Abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren in Österreich
InstrumentHöchstbetragFundstelle
Organstrafverfügung (vor Ort eingehoben)bis zu 90 Euro§ 50 Abs. 1 VStG
Anonymverfügung (ohne Nennung eines Täters)bis zu 365 Euro§ 49a Abs. 1 VStG
Strafverfügung ohne weiteres Verfahrenbis zu 600 Euro§ 47 Abs. 1 VStG
Einspruch gegen die Strafverfügungzwei Wochen ab Zustellung§ 49 Abs. 1 VStG
Verfolgungsverjährung (Frist für die erste Verfolgungshandlung)ein Jahr§ 31 Abs. 1 VStG
Strafbarkeitsverjährungdrei Jahre§ 31 Abs. 2 VStG

Quelle: Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der am 27. Juli 2026 geltenden Fassung, RIS

Häufige Fragen

Muss das Unternehmen den Fahrer benennen?

Eine allgemeine Pflicht zur Selbstbelastung gibt es nicht, wohl aber Mitwirkungsobliegenheiten. Wer den Fahrer dauerhaft nicht benennen kann, riskiert eine Fahrtenbuchauflage für das betroffene Fahrzeug.

Kann eine Geldbuße auch gegen das Unternehmen selbst festgesetzt werden?

Ja. § 30 OWiG erlaubt eine Geldbuße gegen die juristische Person, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Unternehmenspflichten verletzt wurden. Bei einer Ordnungswidrigkeit richtet sich das Höchstmaß nach dem für diese Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß (§ 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Daneben steht § 130 OWiG: Wer als Betriebsinhaber die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro belangt werden, wenn die unterbliebene Pflicht mit Strafe bedroht ist.

Was ist der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Geldbuße?

Das Verwarnungsgeld liegt zwischen 5 und 55 Euro, setzt Ihr Einverständnis voraus und kostet keine Gebühren (§ 56 OWiG). Die Geldbuße wird einseitig festgesetzt; hinzu kommen 5 % Gebühr, mindestens jedoch 25 Euro, sowie Auslagen (§ 107 OWiG). Nur der Bußgeldbescheid kann Punkte und ein Fahrverbot nach sich ziehen.

Was passiert, wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde?

Der Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar; § 66 Abs. 2 OWiG weist ausdrücklich auf die Zahlungspflicht und die mögliche Erzwingungshaft hin. War die Fristversäumnis unverschuldet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 52 OWiG). Darauf zu bauen ist riskant — verlässlicher ist ein Posteingang, der behördliche Schreiben am Tag der Zustellung dem zuständigen Ansprechpartner zuordnet.

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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