Bußgeldbescheid
Rechtsgrundlage: § 67 OWiG
Der Bußgeldbescheid ist die behördliche Festsetzung eines Bußgelds nach einer Ordnungswidrigkeit. Bei Firmenfahrzeugen geht er zunächst an den Halter, also an das Unternehmen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026
Vor dem Bescheid steht meist der Anhörungsbogen, mit dem die Behörde den verantwortlichen Fahrer ermitteln will. Unternehmen sollten hier zügig und belegbar antworten — nicht zuletzt, um eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.
Die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch ist eine Ausschlussfrist. Sie beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Zeitpunkt, an dem der Bescheid intern beim richtigen Ansprechpartner landet — ein häufiger Grund, warum Fristen in Unternehmen verstreichen.
Verwarnung, Bußgeldbescheid, Kostenbescheid — drei Schreiben mit drei Folgen
Nicht jedes Schreiben einer Bußgeldstelle ist ein Bußgeldbescheid. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhebt die Behörde zunächst ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro (§ 56 Abs. 1 OWiG). Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene ihr nach Belehrung über sein Weigerungsrecht zustimmt und zahlt; die Zahlungsfrist soll eine Woche betragen. Wird nicht gezahlt, geht der Vorgang in das förmliche Bußgeldverfahren über — und dort kommen Gebühren und Auslagen hinzu.
Für Fuhrparks ist die dritte Variante die praktisch wichtigste: Bei Halt- und Parkverstößen, bei denen der Fahrer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann, legt die Behörde dem Halter lediglich die Verfahrenskosten auf (§ 25a StVG). Ein solcher Kostenbescheid ist keine Geldbuße: Es gibt keinen Schuldvorwurf, keinen Punkt und keinen Eintrag im Fahreignungsregister — aber auch keinen Einspruch, sondern nur den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
| Merkmal | Verwarnung | Bußgeldbescheid | Kostenbescheid |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 56 OWiG | §§ 65, 66 OWiG | § 25a StVG |
| Betrag | Verwarnungsgeld 5 bis 55 Euro | Geldbuße; gesetzliches Höchstmaß bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG 2.000 Euro | keine Geldbuße — nur die Kosten des Verfahrens |
| Zustimmung nötig | ja, nach Belehrung über das Weigerungsrecht | nein | nein |
| Verfahrensgebühr | keine | 5 % der Geldbuße, mindestens 25, höchstens 7.500 Euro | 20 Euro |
| Auslagen | keine | u. a. 3,50 Euro Zustellungspauschale | u. a. 3,50 Euro Zustellungspauschale |
| Rechtsbehelf | Verwarnung ablehnen — dann Bußgeldverfahren | Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung | Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung |
Quelle: § 56, § 67, § 107 OWiG; § 24 Abs. 3 Nr. 5, § 25a StVG
Was im Bescheid stehen muss — und was Sie zuerst prüfen
§ 66 Abs. 1 OWiG zählt abschließend auf, was ein Bußgeldbescheid enthalten muss. Fehlt eine dieser Angaben oder ist die Tat nicht so bezeichnet, dass sie von anderen Vorgängen unterscheidbar ist, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch. Über die Bezeichnung der Tat und die Beweismittel hinaus braucht der Bescheid ausdrücklich nicht begründet zu werden (§ 66 Abs. 3 OWiG).
- Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter
- Name und Anschrift des Verteidigers
- Bezeichnung der Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften
- die Beweismittel
- die Geldbuße und die Nebenfolgen
- Hinweis, dass der Bescheid ohne Einspruch rechtskräftig und vollstreckbar wird und dass ein Einspruch auch nachteiliger ausgehen kann
- Aufforderung, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen, und Belehrung über die mögliche Erzwingungshaft
Fristen, Punkte und Fahrverbot
Die Einspruchsfrist von zwei Wochen läuft ab Zustellung, nicht ab Kenntnis im Unternehmen — das ist der häufigste Grund, warum Fristen in Fuhrparks verstreichen. Sie ist keine Zahlungsfrist: Die Aufforderung, die Geldbuße zu begleichen, knüpft nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG an die Rechtskraft an, nicht an die Zustellung.
Für die Einsatzplanung wichtiger als die Geldbuße ist meist das Fahrverbot. Es dauert einen bis drei Monate. War in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig, darf der Betroffene den Zeitpunkt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen — ein Spielraum, mit dem sich Ausfälle im Fuhrpark planbar machen lassen.
| Vorgang | Frist bzw. Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Einspruch gegen den Bußgeldbescheid | zwei Wochen ab Zustellung | § 67 Abs. 1 OWiG |
| Zahlung der Geldbuße | spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft | § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG |
| Verfolgungsverjährung bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG | sechs Monate | § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG |
| Unterbrechung durch den Bußgeldbescheid | mit Erlass, sofern binnen zwei Wochen zugestellt wird | § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG |
| Dauer eines Fahrverbots | ein bis drei Monate | § 25 Abs. 1 StVG |
| Antritt ohne Vorbelastung in den zwei Jahren vor der Tat | frei wählbar bis spätestens vier Monate nach Rechtskraft | § 25 Abs. 3 Nr. 1 StVG |
| Punktebewertung | 1 Punkt oder 2 Punkte je nach Schwere (3 Punkte nur bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis, also nie durch Bußgeldbescheid) | § 4 Abs. 2 StVG |
| Maßnahmenstufen | 4 bis 5 Punkte Ermahnung, 6 bis 7 Punkte Verwarnung, ab 8 Punkten Entziehung | § 4 Abs. 5 StVG |
Quelle: OWiG und StVG in der am 27. Juli 2026 geltenden Fassung
Österreich: Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung
Wer Fahrzeuge in beiden Ländern betreibt, bekommt aus Österreich keine Bußgeldbescheide, sondern Schriftstücke nach dem Verwaltungsstrafgesetz. Die Systematik ist eine andere: Statt eines Bußgeldkatalogs mit Regelsätzen gibt es abgestufte abgekürzte Verfahren mit gesetzlichen Obergrenzen — und darüber das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.
Die Anonymverfügung ist dabei der Fall, der Fuhrparks am häufigsten trifft: Sie ergeht ohne Nennung eines Täters an den Zulassungsbesitzer. Wird sie nicht fristgerecht bezahlt, ermittelt die Behörde weiter — und fragt regelmäßig die Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ab.
| Instrument | Höchstbetrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Organstrafverfügung (vor Ort eingehoben) | bis zu 90 Euro | § 50 Abs. 1 VStG |
| Anonymverfügung (ohne Nennung eines Täters) | bis zu 365 Euro | § 49a Abs. 1 VStG |
| Strafverfügung ohne weiteres Verfahren | bis zu 600 Euro | § 47 Abs. 1 VStG |
| Einspruch gegen die Strafverfügung | zwei Wochen ab Zustellung | § 49 Abs. 1 VStG |
| Verfolgungsverjährung (Frist für die erste Verfolgungshandlung) | ein Jahr | § 31 Abs. 1 VStG |
| Strafbarkeitsverjährung | drei Jahre | § 31 Abs. 2 VStG |
Quelle: Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der am 27. Juli 2026 geltenden Fassung, RIS
Häufige Fragen
Muss das Unternehmen den Fahrer benennen?
Eine allgemeine Pflicht zur Selbstbelastung gibt es nicht, wohl aber Mitwirkungsobliegenheiten. Wer den Fahrer dauerhaft nicht benennen kann, riskiert eine Fahrtenbuchauflage für das betroffene Fahrzeug.
Kann eine Geldbuße auch gegen das Unternehmen selbst festgesetzt werden?
Ja. § 30 OWiG erlaubt eine Geldbuße gegen die juristische Person, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Unternehmenspflichten verletzt wurden. Bei einer Ordnungswidrigkeit richtet sich das Höchstmaß nach dem für diese Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß (§ 30 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Daneben steht § 130 OWiG: Wer als Betriebsinhaber die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro belangt werden, wenn die unterbliebene Pflicht mit Strafe bedroht ist.
Was ist der Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Geldbuße?
Das Verwarnungsgeld liegt zwischen 5 und 55 Euro, setzt Ihr Einverständnis voraus und kostet keine Gebühren (§ 56 OWiG). Die Geldbuße wird einseitig festgesetzt; hinzu kommen 5 % Gebühr, mindestens jedoch 25 Euro, sowie Auslagen (§ 107 OWiG). Nur der Bußgeldbescheid kann Punkte und ein Fahrverbot nach sich ziehen.
Was passiert, wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde?
Der Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar; § 66 Abs. 2 OWiG weist ausdrücklich auf die Zahlungspflicht und die mögliche Erzwingungshaft hin. War die Fristversäumnis unverschuldet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 52 OWiG). Darauf zu bauen ist riskant — verlässlicher ist ein Posteingang, der behördliche Schreiben am Tag der Zustellung dem zuständigen Ansprechpartner zuordnet.
Das hilft in der Praxis
- Bußgelder erfassen, zuordnen und fristgerecht bearbeiten
- Halterpflichten in Deutschland im Überblick
- Halterpflichten in Österreich im Überblick
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 66 OWiG — Inhalt des Bußgeldbescheides (gesetze-im-internet.de)
- § 67 OWiG — Einspruch (gesetze-im-internet.de)
- § 107 OWiG — Gebühren und Auslagen (gesetze-im-internet.de)
- § 25a StVG — Kostentragungspflicht des Halters (gesetze-im-internet.de)
- § 4 StVG — Fahreignungs-Bewertungssystem (gesetze-im-internet.de)
- § 47 VStG — Strafverfügung (RIS, Bundeskanzleramt Österreich)
Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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