Fuhrpark-Lexikon

Anhörungsbogen

Mit dem Anhörungsbogen gibt die Bußgeldbehörde dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu einem Verkehrsverstoß zu äußern. Bei Firmenfahrzeugen dient er zugleich der Fahrerermittlung: Das Unternehmen soll angeben, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Angaben zur Person — Name, Anschrift, Geburtsdatum — sind zu machen. Zur Sache selbst muss sich niemand äußern; dieses Schweigerecht gilt für den Betroffenen.

Für Unternehmen ist die Lage praktisch anders gelagert: Wer den Fahrer nicht benennt, obwohl die Zuordnung möglich wäre, riskiert, dass die Behörde eine Fahrtenbuchauflage anordnet. Eine saubere Fahrzeugzuordnung ist deshalb nicht nur Ordnung, sondern Risikovorsorge.

Angaben zur Person und Angaben zur Sache — der Unterschied entscheidet

Der Anhörungsbogen mischt zwei Rubriken, für die völlig unterschiedliche Regeln gelten. Die Angaben zur Person sind auskunftspflichtig: § 111 OWiG benennt sie einzeln und ahndet die unrichtige Angabe oder die Verweigerung mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro. Die Angaben zur Sache sind es nicht — § 55 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 163a Abs. 1 StPO verlangt nur, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern.

Ein eigener Fall sind nahe Angehörige. Über § 46 Abs. 1 OWiG gilt im Bußgeldverfahren § 52 StPO: Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner — auch nach Ende der Verbindung —, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen das Zeugnis verweigern. In Familienbetrieben ist das keine akademische Frage.

Auskunftspflichten im Anhörungsbogen
AngabeAuskunftspflichtFundstelle
Vor-, Familien- oder Geburtsnameja§ 111 Abs. 1 OWiG
Geburtsort oder Geburtstagja§ 111 Abs. 1 OWiG
Wohnort und Wohnungja§ 111 Abs. 1 OWiG
Familienstand, Beruf, Staatsangehörigkeitja§ 111 Abs. 1 OWiG
Wer das Fahrzeug geführt hat (Angaben zur Sache)nein — es besteht nur Gelegenheit zur Äußerung§ 55 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 1 StPO
Aussage über nahe Angehörigenein — Zeugnisverweigerungsrecht§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 52 StPO
Unrichtige Angabe oder Verweigerung zur PersonGeldbuße bis zu 1.000 Euro§ 111 Abs. 1 und 3 OWiG

Quelle: § 46, § 55, § 111 OWiG; § 52, § 163a StPO

Warum Unternehmen trotzdem zügig antworten

Die Behörde arbeitet gegen eine kurze Frist: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Bleibt der Fahrer bis dahin unbekannt, endet das Verfahren — aber der Vorgang ist damit nicht erledigt. Er wird zur Grundlage einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO, die sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auch auf weitere und sogar auf künftig zuzulassende Fahrzeuge erstrecken kann.

Die Verwaltungsgerichte messen bei der Prüfung, ob die Behörde ausreichend ermittelt hat, dem Zeitpunkt der ersten Anhörung erhebliches Gewicht bei — in der Rechtsprechung hat sich dafür eine Frist von etwa zwei Wochen nach der Tat eingebürgert. Für den Fuhrpark bedeutet das: Der Anhörungsbogen kommt schnell, und die Antwort darauf ist nur möglich, wenn die Zuordnung von Fahrzeug, Fahrer und Zeitraum bereits vorliegt. Nachträglich rekonstruierte Zuordnungen überzeugen weder die Behörde noch später das Gericht.

Eine Ausnahme sind Halt- und Parkverstöße. Dort führt die erfolglose Fahrerermittlung nicht zur Fahrtenbuchauflage, sondern zum Kostenbescheid gegen den Halter nach § 25a StVG.

Österreich: die Lenkerauskunft ist eine echte Pflicht

Für österreichische Kennzeichen kehrt sich die Lage um. § 103 Abs. 2 KFG 1967 verpflichtet den Zulassungsbesitzer, auf Verlangen der Behörde Namen und Anschrift der Person zu nennen, die das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Kann er die Auskunft nicht erteilen, muss er die Person benennen, die sie erteilen kann. Die Vorschrift enthält eine Verfassungsbestimmung: Auskunftsverweigerungsrechte treten gegenüber diesem Verlangen zurück.

Bemerkenswert ist der zweite Halbsatz: Wer die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, muss diese Aufzeichnungen führen. Österreichische Fuhrparks schulden damit dauerhaft, was deutsche erst nach einer angeordneten Fahrtenbuchauflage schulden.

Fahrerermittlung in Deutschland und Österreich
FrageDeutschlandÖsterreich
Muss der Halter den Fahrer benennen?nein — eine gesetzliche Pflicht zur Fahrerbenennung besteht nichtja — der Zulassungsbesitzer trifft eine Auskunftspflicht
Fundstelle§ 55 Abs. 1 OWiG (nur Gelegenheit zur Äußerung)§ 103 Abs. 2 KFG 1967
Frist für die Antwortkeine gesetzliche Frist; die Behörde setzt eine Fristunverzüglich, bei schriftlicher Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung
Aufzeichnungspflichterst nach angeordneter Fahrtenbuchauflagedauerhaft, wenn ohne Aufzeichnungen keine Auskunft möglich wäre
Folge bei ausbleibender MitwirkungFahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO; bei Halt- und Parkverstößen Kostenbescheid nach § 25a StVGVerwaltungsübertretung, Geldstrafe bis zu 10.000 Euro

Quelle: § 55 OWiG, § 31a StVZO, § 25a StVG; § 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

Häufige Fragen

Ist der Anhörungsbogen schon ein Bußgeldbescheid?

Nein. Er gibt nur Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 Abs. 1 OWiG). Erst der Bußgeldbescheid setzt eine Geldbuße fest, muss den Katalog des § 66 OWiG erfüllen und löst die Zweiwochenfrist für den Einspruch aus (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Was passiert, wenn wir den Bogen gar nicht zurücksenden?

Zur Sache muss sich niemand äußern; das Verfahren läuft ohne Ihre Antwort weiter. Die Angaben zur Person sind davon ausgenommen — sie bleiben nach § 111 OWiG auskunftspflichtig. Bleibt der Fahrer unbekannt, verjährt die Verfolgung zwar nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG), die Behörde kann aber eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO anordnen.

Wie lange hat die Behörde Zeit?

Bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG sechs Monate ab der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Diese Frist wird durch bestimmte Verfolgungshandlungen unterbrochen — unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, und durch den Erlass des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 OWiG).

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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