Fuhrpark-Lexikon

Kilometerleasing

Beim Kilometerleasing wird zu Vertragsbeginn eine jährliche Fahrleistung vereinbart. Am Ende wird nur die Abweichung abgerechnet: Mehrkilometer kosten einen vereinbarten Satz, Minderkilometer werden teilweise erstattet. Der Restwert ist Sache des Leasinggebers.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Kilometerleasing ist für die meisten Fuhrparks die kalkulierbarere Variante, weil das Restwertrisiko beim Leasinggeber liegt. Wer sich verschätzt, zahlt nur die Differenz — und die steht im Vertrag.

Beim Restwertleasing trägt dagegen der Leasingnehmer das Risiko: Liegt der tatsächliche Fahrzeugwert am Ende unter dem kalkulierten Restwert, muss er die Differenz ausgleichen. Das kann bei gefragten Modellen zum Vorteil werden, bei unerwartetem Wertverfall aber teuer.

In beiden Fällen lohnt sich eine laufende Hochrechnung der Fahrleistung: Zeichnet sich früh ab, dass die vereinbarten Kilometer überschritten werden, lässt sich oft noch nachverhandeln oder ein Fahrzeugtausch organisieren.

Was im Kilometervertrag tatsächlich vereinbart wird

Der Kilometerabrechnungsvertrag lebt von wenigen Zahlen, die alle im Vertrag stehen — und die am Vertragsende niemand mehr neu verhandelt. Abgerechnet wird schlicht, was unterschrieben wurde. Es lohnt sich deshalb, diese Positionen vor der Unterschrift einzeln durchzugehen, statt nur auf die Monatsrate zu schauen.

Mehr- und Minderkilometer werden dabei fast nie mit demselben Satz bewertet: Die Erstattung für nicht gefahrene Kilometer liegt regelmäßig unter dem Preis für Mehrkilometer und ist häufig zusätzlich der Höhe nach begrenzt. Wer die Fahrleistung vorsichtshalber zu hoch ansetzt, kauft sich also keine Sicherheit, sondern verschenkt Geld.

  • Vereinbarte Jahresfahrleistung — und daraus die Gesamtfahrleistung über die Laufzeit
  • Preis je Mehrkilometer
  • Erstattung je Minderkilometer, meist niedriger und oft gedeckelt
  • Toleranzbereich, innerhalb dessen gar nicht abgerechnet wird
  • Ob und wie sich die Fahrleistung während der Laufzeit anpassen lässt
  • Rückgabeort, Rückgabeablauf und das Zubehör, das mitzugeben ist
  • Der Maßstab, an dem der Fahrzeugzustand bei Rückgabe gemessen wird

Rechtlich ist Leasing Miete — nicht Kauf auf Raten

Der Leasingvertrag ist im BGB nicht eigens geregelt; die Rechtsprechung behandelt ihn als atypischen Mietvertrag. Daraus folgt das Wesentliche: Eigentümer bleibt der Leasinggeber, der Leasingnehmer schuldet am Ende die Rückgabe (§ 546 Abs. 1 BGB), und ein Anspruch auf Übernahme des Fahrzeugs entsteht nicht — auch nicht nach vier Jahren pünktlicher Zahlung.

Leasingtypisch ist außerdem die sogenannte Abtretungskonstruktion: Der Leasinggeber schließt seine eigene Gewährleistung aus und tritt dafür die kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer ab. Praktisch heißt das — bei einem Mangel wenden Sie sich an den Händler, nicht an die Leasinggesellschaft.

Umsatzsteuer: Was Entgelt ist und was nicht

Die Positionen eines Kilometervertrags werden umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt, und das ist für den Vorsteuerabzug keine Nebensache: Abziehbar ist nur eine Steuer, die zu Recht ausgewiesen wurde. Steht auf einer Schadensersatzposition Umsatzsteuer, zahlen Sie sie — und bekommen sie vom Finanzamt nicht zurück.

Die Leasingsonderzahlung ist wirtschaftlich vorausgezahltes Entgelt. Bilanzierende Unternehmen verteilen sie deshalb über die Vertragslaufzeit und bilden einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 EStG), statt sie im Zahlungsjahr vollständig als Aufwand zu buchen. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten andere Regeln — das gehört auf den Tisch der Steuerkanzlei, nicht in eine Faustformel.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Positionen eines Kilometervertrags
PositionRechtliche EinordnungUmsatzsteuer
Laufende LeasingrateEntgelt für die Gebrauchsüberlassungsteuerpflichtig — Regelsatz 19 % in Deutschland, 20 % in Österreich
Leasingsonderzahlungvorausgezahltes Entgeltsteuerpflichtig; bilanziell über die Laufzeit abzugrenzen
Vergütung für Mehrkilometerzusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassungsteuerpflichtig
Erstattung für Minderkilometernachträgliche Minderung des Entgeltsmindert Entgelt und Steuer entsprechend
Minderwertausgleich für SchädenSchadensersatz, kein Leistungsaustauschnicht steuerbar — ohne Umsatzsteuer abzurechnen

Quelle: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 UStG; zum Schadensersatz Abschnitt 1.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Für Österreich § 10 UStG 1994 (Regelsatz 20 %).

Die Fahrleistung hochrechnen — und rechtzeitig reagieren

Die Hochrechnung selbst ist eine Zeile: gefahrene Kilometer seit Vertragsbeginn, geteilt durch die bisher verstrichenen Monate, multipliziert mit der Gesamtzahl der Vertragsmonate. Das Ergebnis stellen Sie der vereinbarten Gesamtfahrleistung gegenüber. Sinnvoll ist ein fester Ablesetermin — etwa zum Monatsende oder bei jedem Werkstattbesuch —, denn ein Kilometerstand lässt sich später nicht rekonstruieren.

Spätestens zur Halbzeit der Laufzeit sollte klar sein, in welche Richtung es geht. Danach wird der Spielraum kleiner: Eine Vertragsanpassung ist meist nur mit Vorlauf möglich, und eine vorzeitige Beendigung ist während der Grundmietzeit regelmäßig ausgeschlossen — wer sie dennoch will, zahlt eine Ausgleichszahlung aus den ausstehenden Raten abzüglich ersparter Aufwendungen und Verwertungserlös.

Zeichnet sich eine deutliche Überschreitung ab, sollten bilanzierende Unternehmen mit ihrer Steuerkanzlei klären, ob für die bereits verursachten Mehrkilometer eine Rückstellung zu bilden ist. Die Belastung entsteht wirtschaftlich mit jedem gefahrenen Kilometer, nicht erst mit der Schlussrechnung.

  • Fahrleistung im Vertrag anpassen lassen, solange der Anbieter das noch anbietet
  • Fahrzeuge zwischen Fahrern tauschen, damit Vielfahrer auf dem Vertrag mit hoher Fahrleistung sitzen
  • Verlängerung prüfen — sie verteilt die Mehrkilometer auf zusätzliche Vertragsmonate
  • Die absehbare Nachzahlung einplanen, statt sie am Vertragsende zu entdecken

Häufige Fragen

Wie viele Mehrkilometer sind üblich toleriert?

Viele Verträge sehen eine Freigrenze im Bereich einiger tausend Kilometer vor, innerhalb derer nicht abgerechnet wird. Maßgeblich ist der konkrete Vertrag.

Gilt für einen Leasingvertrag ein Widerrufsrecht?

Im gewerblichen Bereich nicht. Kilometerabrechnungsverträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem keine entgeltliche Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 BGB, weil weder eine Erwerbspflicht noch eine Restwertgarantie besteht. Eine Ausnahme kann für Existenzgründer gelten, solange der Barzahlungspreis 75.000 Euro nicht übersteigt (§ 513 BGB).

An wen wende ich mich, wenn das Fahrzeug einen Mangel hat?

An den Lieferanten. Leasinggeber schließen ihre eigene Gewährleistung üblicherweise aus und treten dafür ihre kaufrechtlichen Mängelansprüche gegen den Händler an den Leasingnehmer ab, der sie im eigenen Namen geltend macht.

Ist auf Mehrkilometer Umsatzsteuer zu zahlen?

Ja. Die Mehrkilometervergütung ist zusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung und damit umsatzsteuerpflichtig. Anders der Minderwertausgleich für Schäden: Er ist Schadensersatz und wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet.

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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