Ladungssicherung
Rechtsgrundlage: § 22, § 23 StVO
Ladung muss so verstaut und gesichert sein, dass sie auch bei Vollbremsung oder Ausweichmanöver nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann. Verantwortlich sind Fahrer, Halter und Verlader gleichermaßen.
Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026
Die Anforderungen ergeben sich aus der StVO sowie den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der VDI-Richtlinie 2700. Als Faustregel gilt: Die Ladung muss nach vorn mit 80 % ihres Gewichts gesichert sein, zur Seite und nach hinten mit 50 %.
Im Handwerk und im Lieferverkehr ist mangelnde Ladungssicherung einer der häufigsten Beanstandungspunkte bei Kontrollen — und einer der gefährlichsten: Eine ungesicherte Bohrmaschine wird bei 50 km/h zum Geschoss.
Der Halter erfüllt seinen Teil durch geeignete Fahrzeugausstattung, Unterweisung der Fahrer und deren Dokumentation.
Wer haftet wofür — Fahrer, Halter, Verlader
Die Pflichten stehen nebeneinander, nicht hintereinander: Dass ein Dritter verladen hat, entlastet den Fahrer nicht, und dass der Fahrer nachlässig war, entlastet den Halter nicht. § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO trifft die Fahrerin oder den Fahrer, § 31 Abs. 2 StVZO den Halter, § 412 Abs. 1 HGB den Absender und den Frachtführer.
Besonders lohnend ist die Unterscheidung im Frachtrecht: Der Absender schuldet die beförderungssichere Verladung — die Ladung muss den Transport unbeschädigt überstehen —, der Frachtführer die betriebssichere Verladung, also das Verhalten des Fahrzeugs im Verkehr. Wer Transporte einkauft oder anbietet, sollte wissen, auf welcher Seite dieser Linie er steht.
| Beteiligter | Pflicht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Fahrerin oder Fahrer | dafür sorgen, dass Fahrzeug, Zug, Gespann, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit durch die Ladung nicht leidet | § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO |
| Halter (Unternehmen) | die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist | § 31 Abs. 2 StVZO |
| Absender | das Gut beförderungssicher laden, stauen und befestigen sowie entladen | § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB |
| Frachtführer | für die betriebssichere Verladung sorgen | § 412 Abs. 1 Satz 2 HGB |
Quelle: § 23 StVO, § 31 StVZO, § 412 HGB
Maße und Überstände: die harten Grenzen aus § 22 StVO
Neben der Sicherung selbst regelt § 22 StVO, wie groß das Gespann samt Ladung überhaupt sein darf und ab wann ein Überstand kenntlich zu machen ist. Diese Werte sind im Alltag die häufigsten Stolperstellen — vom Dachträger mit Leitern bis zum Anhänger mit Langgut.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 StVO verweist für die Sicherung ausdrücklich auf die anerkannten Regeln der Technik. Damit werden die Vorgaben der VDI-Richtlinie 2700 zum Maßstab dafür, was „gesichert“ konkret heißt — und damit auch die im Kerntext genannten Sicherungskräfte.
| Maß | Grenzwert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Breite von Fahrzeug und Ladung zusammen | höchstens 2,55 m; Kühlfahrzeuge höchstens 2,60 m | § 22 Abs. 2 Satz 1 und 4 StVO |
| Höhe von Fahrzeug und Ladung zusammen | höchstens 4,00 m | § 22 Abs. 2 Satz 1 StVO |
| Überstand nach vorn | bis 2,50 m Höhe gar kein Überstand, darüber höchstens 50 cm | § 22 Abs. 3 StVO |
| Überstand nach hinten | höchstens 1,50 m; bei Beförderung über eine Strecke bis 100 km höchstens 3,00 m | § 22 Abs. 4 Satz 1 StVO |
| Länge von Fahrzeug oder Zug samt Ladung | höchstens 20,75 m | § 22 Abs. 4 Satz 2 StVO |
| Kennzeichnung hinten | ab mehr als 1 m Überstand über die Rückstrahler: hellrote Fahne oder Schild von mindestens 30 × 30 cm oder zylindrischer Körper mit mindestens 35 cm Durchmesser, höchstens 1,50 m über der Fahrbahn | § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 StVO |
| Kennzeichnung seitlich | ab mehr als 40 cm über die Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus | § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO |
Quelle: § 22 StVO
Was eine Kontrolle kostet
Der Bußgeldkatalog trennt zwei Dinge, die im Alltag oft vermengt werden: die Größe des Fahrzeugs und das Eintreten einer Gefährdung. Beim Handwerker-Transporter ohne Gefährdung bleibt es bei einem niedrigen Regelsatz ohne Punkt — sobald jemand gefährdet wird, kommt der Punkt hinzu. Und der teuerste Eintrag der Tabelle richtet sich nicht gegen den Fahrer, sondern gegen den Halter.
| Verstoß | Regelsatz | Punkt | BKat-Nr. |
|---|---|---|---|
| Ladung nicht gesichert — Lkw oder Kraftomnibus bzw. deren Anhänger | 60 Euro | 1 | 102.1 |
| … und dabei mit Gefährdung | 75 Euro | 1 | 102.1.1 |
| Ladung nicht gesichert — andere Kraftfahrzeuge bzw. deren Anhänger | 35 Euro | — | 102.2 |
| … und dabei mit Gefährdung | 60 Euro | 1 | 102.2.1 |
| Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht | 25 Euro | — | 106 |
| Als Fahrzeugführer nicht für vorschriftsmäßige Ladung gesorgt, Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 Euro | 1 | 108 |
| Als Halter Inbetriebnahme zugelassen, Verkehrssicherheit litt durch die Ladung wesentlich — Lkw oder Kraftomnibus | 270 Euro | 1 | 189.3.1 |
| … bei anderen Fahrzeugen | 135 Euro | 1 | 189.3.2 |
Quelle: Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV), lfd. Nr. 102, 106, 108 und 189.3; Punktebewertung nach Anlage 13 Nr. 3.2.14, 3.2.15 und 3.5.2 zur FeV
Österreich: § 101 KFG statt § 22 StVO
Für österreichische Fahrten gilt nicht die deutsche StVO; die Ladungssicherung regelt dort § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967. Die Formulierung ist konkreter als die deutsche: Ladung und einzelne Teile müssen so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten, der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile dürfen ihre Lage zueinander und zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern.
Das Gesetz nennt sogar die Mittel beispielhaft — Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen — und erkennt die formschlüssige Sicherung ausdrücklich an: Eine vollständig ausgefüllte Ladefläche genügt, sofern ausreichend feste Abgrenzungen ein Herabfallen oder Durchdringen verhindern.
Die Sanktionslogik unterscheidet sich grundlegend. Wo Deutschland mit Regelsätzen im zwei- bis dreistelligen Bereich arbeitet, kennt Österreich einen einheitlichen Strafrahmen: Zuwiderhandlungen gegen das KFG sind Verwaltungsübertretungen und mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen (§ 134 Abs. 1 KFG 1967).
Häufige Fragen
Gilt die Ladungssicherungspflicht auch für den Handwerker-Transporter?
Ja. § 22 Abs. 1 StVO unterscheidet nicht nach Fahrzeuggröße. Nur der Regelsatz unterscheidet: Bei anderen Kraftfahrzeugen als Lkw und Kraftomnibussen liegt er bei 35 Euro, bei zusätzlicher Gefährdung bei 60 Euro und einem Punkt (lfd. Nr. 102.2 und 102.2.1 BKat).
Wer haftet, wenn ein Dritter verladen hat?
Beide. Der Absender schuldet nach § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB die beförderungssichere Verladung, die Fahrerin oder der Fahrer bleibt aber nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO dafür verantwortlich, dass die Ladung vorschriftsmäßig ist. Wer eine fremd beladene Einheit übernimmt, muss sie also prüfen — und, wenn eine Prüfung nicht möglich ist, das dokumentieren.
Trifft eine Beanstandung nur den Fahrer?
Nein. Der Bußgeldkatalog kennt einen eigenen Tatbestand gegen den Halter: Wer die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl die Verkehrssicherheit durch die Ladung wesentlich litt, zahlt 270 Euro bei Lkw und Kraftomnibussen, 135 Euro bei anderen Fahrzeugen — jeweils mit einem Punkt (lfd. Nr. 189.3 BKat).
Was heißt „anerkannte Regeln der Technik“ in § 22 Abs. 1 StVO?
Die Vorschrift selbst nennt keine Zahlen, sondern verweist auf den Stand der Technik. Ausformuliert ist er vor allem in der VDI-Richtlinie 2700 und den dazugehörenden europäischen Normen zur Berechnung von Zurrkräften. Sie bestimmen, mit welchen Kräften nach vorn, zur Seite und nach hinten zu rechnen ist.
Das hilft in der Praxis
- Vorlage: UVV-Fahrerunterweisung (enthält die Ladungssicherung)
- Fuhrparkverwaltung für Handwerksbetriebe
- Halterpflichten in Deutschland im Überblick
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 22 StVO — Ladung (gesetze-im-internet.de)
- § 23 StVO — Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (gesetze-im-internet.de)
- § 31 StVZO — Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (gesetze-im-internet.de)
- § 412 HGB — Verladen und Entladen (gesetze-im-internet.de)
- Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV) (gesetze-im-internet.de)
- § 101 KFG 1967 — Beladung (RIS, Bundeskanzleramt Österreich)
Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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