Fuhrpark-Lexikon

Winterreifenpflicht

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3a StVO

In Deutschland gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit wintertauglichen Reifen gefahren werden. Maßgeblich sind die Verhältnisse, nicht das Kalenderdatum.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Wintertauglich sind Reifen mit dem Alpine-Symbol (Schneeflocke im Bergpiktogramm). Die frühere M+S-Kennzeichnung genügt nur noch für Bestandsreifen mit Übergangsfristen.

Für Unternehmen ist wichtig: Verstößt ein Fahrer, kann auch der Halter belangt werden, wenn er die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat. Die rechtzeitige Umrüstung der Flotte ist damit eine Halterpflicht und keine Serviceleistung.

In Österreich gilt abweichend eine zeitlich definierte Regelung für die Wintermonate bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen — wer grenzüberschreitend unterwegs ist, sollte beide Regeln kennen.

Situative Pflicht: Auslöser sind die Verhältnisse, nicht der Kalender

§ 2 Abs. 3a StVO nennt fünf Zustände, bei denen wintertaugliche Reifen vorgeschrieben sind: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte. Ein Datum steht nicht im Gesetz. Die verbreitete Faustregel „von O bis O“ — von Oktober bis Ostern — ist eine Merkhilfe für die Umrüstung, keine Rechtsnorm.

Wintertauglich heißt heute: Alpine-Symbol. Die Übergangsregelung für ältere Reifen mit bloßer M+S-Kennzeichnung ist ausgelaufen — sie galt für Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, und endete am 30. September 2024. Das Herstelldatum steht als vierstellige DOT-Nummer auf der Reifenflanke: die ersten beiden Ziffern nennen die Kalenderwoche, die letzten beiden das Jahr (1223 = 12. Woche 2023).

Die Reifen müssen an allen Rädern montiert sein; eine Achse genügt in Deutschland nicht. Ganzjahresreifen erfüllen die Anforderung, sofern sie das Alpine-Symbol tragen.

Deutschland und Österreich im Vergleich

Für Flotten, die grenzüberschreitend fahren, ist der Unterschied mehr als eine Feinheit: Deutschland knüpft allein an die Wetterlage an, Österreich zusätzlich an den Kalender — und verlangt für Winterreifen eine höhere Profiltiefe, als das deutsche Recht für Reifen überhaupt vorschreibt.

Maßgeblich ist immer das Recht des Landes, in dem gefahren wird, nicht der Zulassungsstaat. Ein in Deutschland zugelassener Transporter muss in Österreich die österreichische Regelung erfüllen.

Die Mindestprofiltiefen unterscheiden sich zwischen Deutschland und Österreich und zusätzlich nach Fahrzeugklasse. Weil eine verkürzte Tabelle hier mehr schadet als nützt, nennen wir die Werte bewusst nicht pauschal — maßgeblich sind § 36 StVZO und § 102 Abs. 8a KFG in der jeweils geltenden Fassung.

Was der Halter organisieren muss

Die Winterreifenpflicht ist eine der wenigen Halterpflichten mit einem faktisch festen Saisontermin — und trotzdem die, die am häufigsten zu spät bearbeitet wird. Wer im November umrüsten lässt, konkurriert mit allen anderen um dieselben Werkstattkapazitäten.

  • Umrüsttermine für die gesamte Flotte planen, bevor der erste Kälteeinbruch kommt
  • Profiltiefe bei jedem Wechsel messen und festhalten — gesetzlich sind in Deutschland 1,6 mm, für Winterreifen wird verbreitet deutlich mehr empfohlen
  • Reifenalter über die DOT-Nummer im Blick behalten: Mischungen härten aus, auch wenn das Profil noch reicht
  • Reifen ohne Alpine-Symbol konsequent aussortieren
  • Die Zuordnung eingelagerter Radsätze zum Fahrzeug dokumentieren — bei der Leasingrückgabe wird der zweite Satz verlangt
  • Fahrerinnen und Fahrer schriftlich anweisen, bei winterlichen Verhältnissen nicht mit Sommerreifen zu fahren, und die Unterweisung dokumentieren
  • Bei Auslandsfahrten die Regel des Ziel- und Durchfahrtslandes prüfen; sie weicht schon zwischen Deutschland und Österreich ab

Kosten, Vertrag und Versicherung

Wer die Winterreifen bezahlt, ist keine Frage des Gesetzes, sondern des Überlassungsvertrags. Fehlt dort eine Regelung, wird im Zweifel gestritten — über den zweiten Radsatz ebenso wie über die Einlagerung.

Versicherungsrechtlich kann die falsche Bereifung teuer werden: In der Kaskoversicherung darf der Versicherer die Leistung kürzen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 81 Abs. 2 VVG). Ob eine Fahrt mit Sommerreifen bei Schneeglätte diese Schwelle erreicht, entscheidet der Einzelfall — gestellt wird die Frage aber zuverlässig.

Für das Unternehmen kommt die Organisationsseite hinzu. Die dokumentierte Weisung an die Fahrerinnen und Fahrer ist deshalb kein Papierkram, sondern der Nachweis, dass der Betrieb seiner Pflicht nachgekommen ist — und die einzige Grundlage, auf der sich im Nachhinein zwischen Fahrfehler und Organisationsversagen unterscheiden lässt.

Häufige Fragen

Reichen Ganzjahresreifen?

In Deutschland ja, sofern sie das Alpine-Symbol tragen — die situative Pflicht unterscheidet nicht zwischen Winter- und Ganzjahresreifen. In Österreich ist zusätzlich die Mindestprofiltiefe für Winterreifen einzuhalten: Ein Ganzjahresreifen mit 3 mm Restprofil erfüllt die österreichische Anforderung nicht mehr.

Gilt die Winterreifenpflicht auch für Anhänger?

Die Pflicht des § 2 Abs. 3a StVO richtet sich an Kraftfahrzeuge; für den gezogenen Anhänger schreibt sie keine wintertauglichen Reifen vor. Die allgemeinen Anforderungen an Reifen und Profiltiefe gelten für den Anhänger unverändert weiter.

Welche Regel gilt auf einer Fahrt von Deutschland nach Österreich?

Die des Landes, in dem gefahren wird. Sobald das Fahrzeug die Grenze passiert, gilt die österreichische Regelung mit ihrem Zeitraum und ihrer höheren Mindestprofiltiefe. Der Zulassungsstaat spielt dafür keine Rolle.

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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