Teil der Reihe: Fuhrpark-Compliance: Der komplette Leitfaden zu den Halterpflichten

Winterreifenpflicht im Fuhrpark: Pflichten für Halter

Lukas Huber · 30. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit

Die Winterreifenpflicht ist in Deutschland und Österreich situativ geregelt. Halter tragen Verantwortung dafür, dass ihre Fahrzeuge bei winterlichen Verhältnissen richtig bereift sind. Der Beitrag erklärt Rechtsgrundlagen, Halterhaftung sowie die saisonale Organisation von Wechsel und Einlagerung im Fuhrpark.

Winterreifen mit Alpine-Symbol im Profil, verschneite Fahrbahn im Hintergrund – Symbolbild für die Winterreifenpflicht im Fuhrpark

Die Winterreifenpflicht stellt Fuhrparkverantwortliche jedes Jahr vor dieselbe Frage: Wer haftet, wenn ein Firmenfahrzeug bei Schnee und Glätte mit den falschen Reifen unterwegs ist? Anders als viele annehmen, gibt es in Deutschland kein festes Datum, ab dem Winterreifen vorgeschrieben sind. Entscheidend sind die tatsächlichen Straßenverhältnisse – und die Verantwortung liegt nicht nur beim Fahrer, sondern maßgeblich beim Halter. Für Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen wird daraus schnell eine organisatorische Aufgabe, die frühzeitig geplant sein will.

Was die Winterreifenpflicht in Deutschland konkret bedeutet

Grundlage der deutschen Regelung ist § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit geeigneter Bereifung gefahren werden. Man spricht deshalb von einer situativen Winterreifenpflicht: Sie greift nicht kalendarisch, sondern immer dann, wenn winterliche Verhältnisse tatsächlich herrschen.

Welche Reifen als „geeignet“ gelten

Seit Oktober 2024 gelten ausschließlich Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke, auch „3PMSF“) als wintertauglich im Sinne der Vorschrift. Die frühere Übergangsregelung für reine M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol ist ausgelaufen. Für Fuhrparks bedeutet das:

  • Nur Reifen mit Alpine-Symbol erfüllen die Winterreifenpflicht rechtssicher.
  • Ältere M+S-Reifen ohne dieses Symbol sind nicht mehr zulässig, auch wenn sie noch Profil haben.
  • Ganzjahresreifen sind zulässig, sofern sie das Alpine-Symbol tragen.

Bußgeld und Halterhaftung bei Verstößen

Wer bei winterlichen Verhältnissen mit ungeeigneter Bereifung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs fällt das Bußgeld höher aus, und es droht ein Punkt im Fahreignungsregister. Für Fuhrparks besonders relevant: Auch der Halter kann belangt werden. Lässt er zu, dass ein Fahrzeug bei Glätte mit Sommerreifen bewegt wird, greift die Halterhaftung. Der Halter ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit seiner Fahrzeuge zu gewährleisten – dazu gehört auch die passende Bereifung zur Jahreszeit.

Diese Verantwortung ist Teil der allgemeinen Halterpflichten, die weit über die Reifenfrage hinausgehen. Einen strukturierten Überblick bietet der Fuhrpark-Compliance-Leitfaden, der die einzelnen Pflichten von der Fahrzeugsicherheit bis zur Dokumentation zusammenführt.

Österreich: situative Winterausrüstungspflicht mit festem Zeitfenster

In Österreich ist die Regelung strenger gefasst. Nach § 102 Abs. 8a des Kraftfahrgesetzes (KFG) gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge in der Zeit vom 1. November bis 15. April eine Winterausrüstungspflicht – allerdings ebenfalls situativ, also nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie Schnee, Matsch oder Eis.

Wer in diesem Zeitraum bei entsprechenden Bedingungen unterwegs ist, muss entweder an allen Rädern Winterreifen montiert haben oder auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten verwenden (letzteres nur, wenn eine durchgehende Schneefahrbahn dies erlaubt). Auch in Österreich gelten heute die Anforderungen an die Kennzeichnung wintertauglicher Reifen. Für Fuhrparks mit grenzüberschreitendem Einsatz heißt das: Ein Fahrzeug, das zwischen Deutschland und Österreich verkehrt, sollte im Winterhalbjahr durchgängig wintertauglich bereift sein, um beide Regelungen sicher zu erfüllen.

Winterreifenpflicht organisiert umsetzen: Reifenwechsel und Einlagerung

Bei einem einzelnen Dienstwagen ist der saisonale Wechsel schnell erledigt. Bei einer Flotte mit vielen Fahrzeugen wird daraus ein Projekt mit Terminen, Kosten und Nachweisen. Wer die Winterreifenpflicht zuverlässig einhalten will, braucht klare Abläufe statt spontaner Einzelentscheidungen.

Faustregel und Zeitplanung

Eine verbreitete Orientierung ist die Faustregel „von O bis O“ – von Oktober bis Ostern. Sie ersetzt keine gesetzliche Vorgabe, hilft aber bei der Planung: Der Wechsel auf Winterreifen sollte abgeschlossen sein, bevor die erste Kältephase eintritt. Da Werkstätten und Reifendienste im Herbst stark ausgelastet sind, lohnt sich eine frühzeitige Terminvergabe für die gesamte Flotte.

Was beim Wechsel zu dokumentieren ist

Für den Fuhrpark empfiehlt sich, folgende Punkte festzuhalten:

  • Wechseldatum und Kilometerstand je Fahrzeug
  • Profiltiefe der aufgezogenen Reifen (gesetzliches Minimum 1,6 mm; für Winterreifen werden je nach Empfehlung deutlich höhere Werte genannt)
  • DOT-Nummer und Alter der Reifensätze
  • Lagerort der eingelagerten Sommerreifen

Diese Angaben schützen im Schadensfall und erleichtern die Budgetplanung. Sie fügen sich außerdem gut in die regelmäßige UVV-Prüfung ein, bei der die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge ohnehin turnusmäßig kontrolliert wird. Wie diese Prüfungen fristgerecht ablaufen, erläutert der Beitrag zu UVV-Prüfung Fristen und Ablauf.

Einlagerung: Verantwortung nicht aus den Augen verlieren

Ob die Reifen beim Reifendienst eingelagert werden oder im eigenen Lager verbleiben, ist zunächst eine Kostenfrage. Wichtiger ist, dass jederzeit klar ist, welcher Reifensatz zu welchem Fahrzeug gehört und in welchem Zustand er sich befindet. Fehlt diese Übersicht, werden abgefahrene Reifen leicht übersehen – und im nächsten Winter fehlt die geeignete Bereifung. Eine digitale Reifenakte je Fahrzeug beugt genau diesem Problem vor.

Digitale Unterstützung im Fuhrparkalltag

Gerade weil die Winterreifenpflicht situativ gilt und Fristen wie die UVV-Prüfung parallel laufen, ist eine zentrale Übersicht hilfreich. In einer Fuhrparkmanagement-Software wie DocuFleet lassen sich Reifensätze, Profiltiefen und Wechseltermine je Fahrzeug hinterlegen und mit Erinnerungen versehen. So sehen Halter auf einen Blick, welche Fahrzeuge noch auf Sommerreifen stehen, bevor die Kälte einsetzt. Wer zusätzlich seine Prüffristen im Griff behalten möchte, kann diese vorab mit dem kostenlosen UVV-Prüffristen-Rechner ermitteln und in die Saisonplanung einbeziehen.

Fazit

Die Winterreifenpflicht ist in Deutschland und Österreich situativ ausgestaltet: Nicht das Kalenderdatum, sondern die tatsächlichen Straßenverhältnisse entscheiden – in Österreich zusätzlich innerhalb des Zeitfensters vom 1. November bis 15. April. Für Fuhrparks ist entscheidend, dass die Verantwortung nicht allein beim Fahrer liegt. Der Halter muss dafür sorgen, dass seine Fahrzeuge bei winterlichen Bedingungen mit geeigneten, Alpine-gekennzeichneten Reifen unterwegs sind. Wer Reifenwechsel, Einlagerung und Nachweise rechtzeitig und systematisch organisiert, erfüllt die Winterreifenpflicht zuverlässig und vermeidet Bußgelder ebenso wie Haftungsrisiken.

Häufige Fragen

Gibt es in Deutschland ein festes Datum für die Winterreifenpflicht?

Nein. In Deutschland gilt die Winterreifenpflicht nach § 2 StVO situativ. Sie greift immer dann, wenn winterliche Verhältnisse wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte tatsächlich herrschen – unabhängig vom Kalenderdatum.

Welche Reifen erfüllen die Winterreifenpflicht heute?

Seit Oktober 2024 gelten nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke, 3PMSF) als wintertauglich. Reine M+S-Reifen ohne dieses Symbol erfüllen die Pflicht nicht mehr, auch wenn sie noch ausreichend Profil haben.

Haftet der Halter, wenn ein Mitarbeiter bei Glätte mit Sommerreifen fährt?

Ja. Lässt der Halter zu, dass ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit ungeeigneter Bereifung bewegt wird, kann er neben dem Fahrer belangt werden. Die Halterhaftung verpflichtet ihn, die Verkehrssicherheit seiner Fahrzeuge sicherzustellen, wozu die passende Bereifung gehört.

Was gilt für die Winterreifenpflicht in Österreich?

In Österreich besteht nach § 102 Abs. 8a KFG vom 1. November bis 15. April eine situative Winterausrüstungspflicht. Bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge entweder Winterreifen an allen Rädern haben oder – bei durchgehender Schneefahrbahn – Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern.

Wie organisiert man den saisonalen Reifenwechsel in einer Flotte am besten?

Empfehlenswert ist eine frühzeitige Terminplanung nach der Faustregel „von O bis O“ (Oktober bis Ostern), verbunden mit einer Dokumentation von Wechseldatum, Kilometerstand, Profiltiefe und Lagerort je Fahrzeug. Eine digitale Reifenakte und Erinnerungsfunktion helfen, keinen Wagen zu übersehen.

Werkzeuge & Definitionen zum Thema

Titelbild: Karola G via Pexels

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