Teil der Reihe: Fuhrpark-Compliance: Der komplette Leitfaden zu den Halterpflichten

§ 57a Begutachtung: Pickerl-Fristen und Ablauf in Österreich

Lukas Huber · 28. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit

Die § 57a Begutachtung ist die gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung („Pickerl“) in Österreich. Pkw folgen dem Intervall 1-2-1: erstmals nach drei Jahren, dann nach zwei, danach jährlich. Es gelten eine Toleranzfrist von einem Monat davor und vier Monaten danach sowie die Begutachtungsplakette als Nachweis.

Die § 57a Begutachtung – im Alltag meist „Pickerl“ genannt – ist die gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen in Österreich. Wer einen Fuhrpark im DACH-Raum verantwortet, muss ihre Fristen genauso sicher beherrschen wie die der deutschen Hauptuntersuchung. Dieser Beitrag erklärt das Intervall, die Toleranzfristen und den praktischen Ablauf – und ordnet die § 57a Begutachtung in die österreichische Rechtslage ein.

Was regelt die § 57a Begutachtung?

Rechtsgrundlage ist § 57a des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967). Er verpflichtet Halterinnen und Halter, ihre Fahrzeuge in wiederkehrenden Abständen bei einer ermächtigten Begutachtungsstelle prüfen zu lassen. Geprüft werden unter anderem Bremsen, Lenkung, Beleuchtung, Bereifung, Abgasverhalten sowie sicherheitsrelevante Bauteile. Bestehen keine schweren Mängel, wird die Begutachtungsplakette ausgestellt – das eigentliche „Pickerl“, das an der Windschutzscheibe klebt.

Die Begutachtung dürfen nur Betriebe durchführen, die dazu ermächtigt sind: markengebundene und freie Werkstätten, Ziviltechniker sowie die Prüforganisationen. Als Nachweis dient neben der Plakette das Gutachten gemäß § 57a KFG, das dem Fahrzeug zugeordnet ist.

Verkehrssicherheit als Kern der Halterpflicht

Die wiederkehrende Prüfung ist ein zentraler Baustein der Halterverantwortung. Sie stellt sicher, dass jedes eingesetzte Fahrzeug den technischen Mindestanforderungen entspricht. Für Fuhrparks greift sie eng mit weiteren Pflichten ineinander – von der Ladungssicherung bis zur regelmäßigen UVV-Prüfung der Fahrzeuge. Einen Gesamtüberblick über diese Verantwortlichkeiten bietet unser Fuhrpark-Compliance-Leitfaden.

Pickerl-Fristen: Das Intervall 1-2-1 bei Pkw

Das bekannteste Merkmal der § 57a Begutachtung ist das gestaffelte Intervall für Personenkraftwagen (Klasse M1) und leichte Fahrzeuge. Es folgt dem Muster 1-2-1:

  • Erstmals nach 3 Jahren: Ein fabrikneu zugelassenes Fahrzeug muss drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung zur ersten wiederkehrenden Begutachtung.
  • Dann nach 2 Jahren: Die zweite Prüfung folgt zwei Jahre nach der ersten.
  • Danach jährlich: Ab der dritten Begutachtung ist das Pickerl jedes Jahr fällig.

Merkhilfe: 3 – 2 – 1 – 1 – 1 … Nach der anfänglichen Schonfrist für Neufahrzeuge wird also jährlich geprüft. Maßgeblich ist der Monat der erstmaligen Zulassung, nicht das Kalenderjahr.

Nutzfahrzeuge und weitere Klassen

Bei schwereren und gewerblich intensiver genutzten Fahrzeugen ist das Intervall enger. Lkw, Busse, Anhänger über bestimmten Gewichtsgrenzen sowie Fahrzeuge zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung unterliegen in der Regel einer jährlichen Begutachtung – von Beginn an, ohne die verlängerte Anfangsfrist der Pkw. Für gemischte Flotten bedeutet das: Es existieren parallel unterschiedliche Rhythmen, die einzeln nachgehalten werden müssen.

Toleranzfrist: Wann ist das Pickerl gültig?

Ein praktisch sehr wichtiger Punkt der § 57a Begutachtung ist die Toleranzfrist rund um den Fälligkeitsmonat. Sie beträgt:

  • 1 Monat davor: Die Begutachtung darf bereits im Monat vor dem eigentlichen Termin durchgeführt werden, ohne dass sich der nächste Stichtag nach vorne verschiebt.
  • 4 Monate danach: Nach dem Fälligkeitsmonat besteht ein Zeitfenster von vier Monaten, in dem die Prüfung noch fristgerecht nachgeholt werden kann.

Diese Regelung schafft Planungsspielraum, verführt aber auch zum Aufschieben. Wichtig: Wird das Fenster ausgereizt, bleibt der ursprüngliche Fälligkeitsmonat für den Folgetermin bestehen – die Frist „wandert“ nicht mit. Wer die Toleranz überzieht, riskiert, dass das Fahrzeug als nicht ordnungsgemäß begutachtet gilt.

Die Begutachtungsplakette lesen

Die Plakette zeigt den Monat und das Jahr der nächsten Fälligkeit. Der Lochstanz bzw. der markierte Monat am Rand und die Jahreszahl in der Mitte geben an, bis wann die nächste § 57a Begutachtung zu erfolgen hat. Für den Fuhrpark empfiehlt es sich, diese Angaben digital je Fahrzeug zu erfassen, statt sich auf den Blick durch die Windschutzscheibe zu verlassen.

Ablauf der Begutachtung im Fuhrpark

In der Praxis läuft eine Prüfung meist in wenigen Schritten ab:

  1. Termin bei einer ermächtigten Stelle vereinbaren – idealerweise innerhalb der Toleranzfrist, mit Puffer für eine mögliche Nachprüfung.
  2. Fahrzeug vorführen; die Prüferin oder der Prüfer erstellt das Gutachten nach § 57a KFG.
  3. Ergebnis: Bei geringen oder keinen Mängeln wird die neue Begutachtungsplakette ausgestellt. Bei schweren Mängeln erfolgt keine Plakette, bis die Mängel behoben und nachgeprüft sind.
  4. Dokumentation: Gutachten ablegen und den neuen Fälligkeitstermin im Fuhrparksystem hinterlegen.

Gerade bei größeren Flotten ist der letzte Schritt entscheidend: Ohne saubere Fristenverwaltung gehen einzelne Termine in der Masse unter. DocuFleet bildet länderabhängige Prüffristen ab und unterscheidet automatisch zwischen der österreichischen Begutachtung und der deutschen Hauptuntersuchung – so wird für jedes Fahrzeug die richtige Frist angewendet.

§ 57a Begutachtung und deutsche HU im Vergleich

Weil viele Fuhrparks grenzüberschreitend agieren, lohnt die Abgrenzung. Beide Verfahren verfolgen dasselbe Ziel – Verkehrssicherheit durch wiederkehrende Prüfung – unterscheiden sich aber im Detail:

  • Rechtsgrundlage: In Österreich § 57a KFG, in Deutschland § 29 StVZO.
  • Intervall bei Pkw: Österreich 1-2-1 (erstmals nach 3 Jahren, dann 2, dann jährlich); Deutschland erstmals nach 3 Jahren, danach im 2-Jahres-Rhythmus.
  • Nachweis: In Österreich die Begutachtungsplakette („Pickerl“), in Deutschland die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen.

Details zum deutschen Verfahren erläutert unser Glossareintrag zur Hauptuntersuchung sowie der Beitrag Hauptuntersuchung im Fuhrpark. Wer beide Länder bedient, sollte die Systeme nie vermischen: Ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug benötigt das Pickerl nach § 57a, ein in Deutschland zugelassenes die HU nach StVZO.

Fazit

Die § 57a Begutachtung ist die österreichische Antwort auf die Frage nach der technischen Fahrzeugsicherheit. Wer das Intervall 1-2-1 bei Pkw, den jährlichen Rhythmus bei Nutzfahrzeugen und die Toleranzfrist von einem Monat davor und vier Monaten danach kennt, hat die Grundlagen im Griff. Entscheidend für den Fuhrpark ist die konsequente Fristenverwaltung – am besten digital und länderspezifisch, damit weder das österreichische Pickerl noch die deutsche HU jemals unbemerkt abläuft.

Häufige Fragen

Was bedeutet das Pickerl-Intervall 1-2-1?

Für Pkw in Österreich ist die erste wiederkehrende § 57a Begutachtung drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung fällig, die zweite zwei Jahre danach und ab der dritten Prüfung erfolgt sie jährlich – daher die Kurzform 1-2-1.

Wie lange ist die Toleranzfrist beim Pickerl?

Die Begutachtung darf einen Monat vor dem Fälligkeitsmonat durchgeführt werden und kann bis zu vier Monate danach nachgeholt werden. Der ursprüngliche Fälligkeitsmonat bleibt für den nächsten Termin maßgeblich.

Gilt für Nutzfahrzeuge dasselbe Intervall wie für Pkw?

Nein. Lkw, Busse, schwerere Anhänger und Fahrzeuge zur gewerblichen Beförderung unterliegen in der Regel einer jährlichen § 57a Begutachtung – ohne die verlängerte Anfangsfrist, die für neue Pkw gilt.

Worin unterscheidet sich die § 57a Begutachtung von der deutschen Hauptuntersuchung?

Die österreichische Begutachtung beruht auf § 57a KFG und wird bei Pkw nach dem Muster 1-2-1 durchgeführt; die deutsche HU beruht auf § 29 StVZO und erfolgt nach der Erstprüfung im 2-Jahres-Rhythmus. Nachweis ist in Österreich die Begutachtungsplakette, in Deutschland die Prüfplakette am Kennzeichen.

Wer darf die § 57a Begutachtung durchführen?

Nur ermächtigte Stellen: markengebundene und freie Werkstätten, Ziviltechniker sowie zugelassene Prüforganisationen. Sie stellen bei bestandener Prüfung das Gutachten nach § 57a KFG und die Begutachtungsplakette aus.

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