Teil der Reihe: Firmenwagen und Steuern: Leitfaden für Unternehmen
Sachbezug in Österreich: Firmenwagen privat nutzen
In Österreich wird die Privatnutzung eines Firmenwagens über einen monatlichen Sachbezug von den tatsächlichen Anschaffungskosten bewertet, begrenzt durch einen Höchstbetrag. Unterschreitet der CO2-Wert die für das Erstzulassungsjahr maßgebliche Grenze, gilt der niedrigere Satz; Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß sind derzeit befreit. Bei nachweislich geringer Privatnutzung halbiert sich der Sachbezug. Der Beitrag erklärt Berechnung, Nachweise und die Unterschiede zu Deutschland.

Der Sachbezug ist in Österreich die zentrale Größe, wenn Mitarbeitende einen Firmenwagen auch privat nutzen dürfen — und er funktioniert anders, als es viele aus Deutschland kennen. Wer Fuhrpark und Lohnverrechnung in beiden Ländern verantwortet, stolpert regelmäßig über dieselben Punkte: Es gibt keinen Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage, dafür einen Höchstbetrag, und der Arbeitsweg wird nicht extra gerechnet.
Dieser Beitrag erklärt das österreichische Modell im Detail: wie sich der Sachbezug berechnet, welche Rolle der CO2-Wert des Fahrzeugs spielt, wann sich der Wert halbiert, was für Elektrofahrzeuge gilt und welche Nachweise die Lohnverrechnung braucht. Die deutschen Regeln kommen nur als Kontrast vor. Und weil Sätze und Grenzwerte politisch beweglich sind: Maßgeblich ist immer die geltende Fassung der Sachbezugswerteverordnung, die Beurteilung des Einzelfalls obliegt Ihrer Steuerberatung.
Wie der Sachbezug berechnet wird
Darf ein Mitarbeitender ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für private Fahrten nutzen, entsteht ein geldwerter Vorteil, der in Österreich als Sachbezug bewertet wird. Angesetzt werden monatlich zwei Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 960 Euro. Erfüllt das Fahrzeug den maßgeblichen CO2-Grenzwert, sind es 1,5 Prozent mit einem Höchstbetrag von 720 Euro.
Der Sachbezug fällt für jeden Monat an, in dem die Nutzungsmöglichkeit besteht — unabhängig davon, wie viel tatsächlich privat gefahren wurde. Er erhöht nicht nur die Lohnsteuerbemessungsgrundlage, sondern auch die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Der Deckel wirkt dabei anders als in Deutschland: Oberhalb eines gewissen Fahrzeugwerts steigt der Sachbezug nicht weiter, was hochpreisige Fahrzeuge relativ günstiger stellt.
Was zur Bemessungsgrundlage zählt
Grundlage sind die tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Sonderausstattung. Nicht relevant ist ein späterer Marktwert: Der einmal ermittelte Betrag bleibt über die gesamte Nutzungsdauer die Basis, auch wenn das Fahrzeug längst abgeschrieben ist. Ein zweiter Unterschied zu Deutschland betrifft die Umsatzsteuer auf der Unternehmensseite — für Personenkraftwagen ist der Vorsteuerabzug in Österreich grundsätzlich ausgeschlossen; eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß innerhalb bestimmter Wertgrenzen.
Beteiligt sich der Dienstnehmer an den Kosten, mindert das den Sachbezug — allerdings je nach Art der Zahlung unterschiedlich: Ein laufender monatlicher Kostenbeitrag wird vom ermittelten Sachbezugswert abgezogen, ein einmaliger Beitrag dagegen von den Anschaffungskosten, bevor der Prozentsatz angewendet wird. Solche Vereinbarungen sollten schriftlich festgehalten und die Zahlungen belegt werden, weil sie sonst in der Prüfung nicht anerkannt werden.
Gebraucht-, Leasing- und Vorführfahrzeuge
Drei Konstellationen weichen von der Grundregel ab:
- Gebrauchtfahrzeuge: Maßgeblich sind der Listenpreis und der CO2-Grenzwert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung, nicht der Preis, den Ihr Unternehmen bezahlt hat. Alternativ können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers herangezogen werden.
- Geleaste Fahrzeuge: Bemessungsgrundlage ist jener Wert, der der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegt — inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe.
- Vorführfahrzeuge: Werden Vorführkraftfahrzeuge von Händlern überlassen, sind die Anschaffungskosten um einen pauschalen Zuschlag zu erhöhen, weil der Einkaufspreis unter dem Marktniveau liegt.
Der CO2-Wert entscheidet über den Prozentsatz
Ob 1,5 oder zwei Prozent gelten, hängt am CO2-Emissionswert des Fahrzeugs — und zwar gemessen an der Grenze, die im Jahr seiner erstmaligen Zulassung galt. Diese Grenze wurde über Jahre hinweg schrittweise abgesenkt. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 2025 liegt sie bei 126 Gramm je Kilometer nach WLTP; für ältere Zulassungsjahre gelten die jeweils höheren Werte des damaligen Jahrgangs.
Entscheidend für die Praxis: Der Prozentsatz wird einmal bestimmt und bleibt dann dauerhaft. Ein Fahrzeug, das bei Erstzulassung unter der damaligen Grenze lag, bleibt auch dann beim niedrigeren Satz, wenn die Grenzwerte später weiter sinken. Umgekehrt wird ein Fahrzeug, das die Grenze verfehlt hat, nicht nachträglich günstiger. Ob und wann die Grenze weiter abgesenkt wird, ergibt sich aus der jeweils geltenden Fassung der Verordnung — bei Beschaffungen lohnt der Blick auf den WLTP-Wert im Typenschein, bevor bestellt wird.
Hybridfahrzeuge haben dabei keinen Sonderstatus: Sie werden schlicht nach ihrem CO2-Wert eingeordnet und fallen je nach Modell in die günstigere oder die teurere Stufe. Eine Befreiung wie bei reinen Elektrofahrzeugen gibt es für sie nicht, auch nicht für Plug-in-Hybride mit großer Batterie. Für die Beschaffung heißt das: Der Unterschied zwischen zwei Ausstattungsvarianten desselben Modells kann über den Prozentsatz entscheiden und wirkt sich dann über die gesamte Haltedauer aus.
Elektrofahrzeuge: derzeit kein Sachbezug — und was danach kommt
Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null fällt derzeit kein Sachbezug an. Das betrifft reine Elektrofahrzeuge ebenso wie E-Krafträder und E-Fahrräder. Die Begünstigung ist damit deutlich weitreichender als die deutsche Kürzung der Bemessungsgrundlage, die den Vorteil zwar senkt, aber nie auf null bringt.
Diese Nullbewertung ist allerdings befristet: Der Gesetzgeber hat im Zuge des Doppelbudgets festgelegt, sie mit Ablauf des Jahres 2026 auslaufen zu lassen. Ab 2027 ist ein reduzierter Sachbezug vorgesehen, der in den Folgejahren steigt, wobei die Bemessungsgrundlage gedeckelt werden soll. Der Verordnungstext war zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch nicht entsprechend angepasst, weshalb Details offen sind. Für Fuhrparks mit laufenden Leasingverträgen über 2026 hinaus heißt das: Die künftige Belastung der Mitarbeitenden gehört jetzt in die Kalkulation und in die Kommunikation — nicht erst in die Lohnabrechnung des Jahres 2027.
Halber Sachbezug bei geringer Privatnutzung
Wer den Firmenwagen kaum privat bewegt, muss nicht den vollen Wert versteuern. Beträgt die privat gefahrene Strecke im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat — also höchstens 6.000 Kilometer im Jahr —, halbieren sich Satz und Höchstbetrag: ein Prozent mit maximal 480 Euro beziehungsweise 0,75 Prozent mit maximal 360 Euro.
Der Haken liegt in der Zählweise. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten in Österreich als Privatfahrten und zählen damit in die 500 Kilometer hinein. Bei einer Pendelstrecke von 15 Kilometern je Richtung ist die Grenze an rund 17 Arbeitstagen erreicht — der halbe Sachbezug kommt deshalb realistisch nur für Fahrzeuge in Betracht, die überwiegend im Außendienst laufen und selten zur Wohnung mitgenommen werden.
Der Kilometeransatz für Ausnahmefälle
Für sehr geringe Privatnutzung sieht die Verordnung zusätzlich einen Ansatz je privat gefahrenem Kilometer vor. Er kommt allerdings nur zum Zug, wenn der so ermittelte Wert deutlich — nämlich um mehr als die Hälfte — unter dem halben Sachbezug liegt. Voraussetzung ist ein lückenloses Fahrtenbuch; Reiseberichte oder Terminkalender genügen dafür nicht.
Nachweis und Lohnverrechnung
Der Nachweis liegt beim Unternehmen, nicht bei der Behörde. Wer den halben Sachbezug oder den Kilometeransatz anwendet, muss die Privatkilometer belegen können — klassisch über ein Fahrtenbuch, das fortlaufend, zeitnah und vollständig geführt wird. Die Rechtsprechung lässt daneben auch andere lückenlose Aufzeichnungen zu, etwa den Nachweis dokumentierter Dienstreisen im Verhältnis zur Gesamtkilometerleistung. Papier ist dabei nicht verlangt: Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, solange nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder protokolliert sind und die Aufzeichnungen exportierbar bleiben.
Erfasst wird der Sachbezug in der laufenden Lohnverrechnung, Monat für Monat, solange die Nutzungsmöglichkeit besteht. Wechselt ein Mitarbeitender das Fahrzeug, ändert sich damit auch die Bemessungsgrundlage; stehen mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, ist der Vorteil entsprechend zu berücksichtigen. Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gelten eigene Bestimmungen, die sich zwar an denselben Werten orientieren, steuerlich aber anders eingeordnet werden — ein klassischer Fall für die Abstimmung mit der Steuerberatung.
Drei Punkte, die in der Praxis am häufigsten Probleme machen:
- Aufbewahrung: Aufzeichnungen und Belege sind nach der Bundesabgabenordnung sieben Jahre ab Ende des betreffenden Kalenderjahres aufzubewahren — auch elektronisch geführte Fahrtenbücher.
- Kein Pendlerpauschale: Steht ein Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, stehen Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht zu. Das wird bei der Umstellung auf einen Dienstwagen regelmäßig übersehen.
- Stammdaten je Fahrzeug: Anschaffungskosten, Erstzulassungsdatum, CO2-Wert und der daraus abgeleitete Satz gehören dauerhaft dokumentiert, damit die Lohnverrechnung sie nicht jedes Jahr neu recherchieren muss. In DocuFleet lassen sich diese Werte je Fahrzeug hinterlegen und der monatliche Sachbezug daraus ermitteln, inklusive der Unterlagen für den Nachweis.
Grenzfälle: Wenn Mitarbeitende in Deutschland beschäftigt sind
Viele Unternehmen im Grenzraum beschäftigen Personal auf beiden Seiten oder überlassen Fahrzeuge einer österreichischen Gesellschaft an Mitarbeitende in Deutschland. Für die Bewertung des Vorteils ist dann nicht entscheidend, wo das Fahrzeug gekauft oder zugelassen wurde, sondern nach welchem Recht der Arbeitslohn zu versteuern ist. Greift die deutsche Lohnbesteuerung, wird der Vorteil nach den deutschen Regeln bemessen — also nach dem Bruttolistenpreis samt gesondertem Zuschlag für den Arbeitsweg, wie ihn der Beitrag zur Wahl zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch beschreibt. Die Sozialversicherung folgt eigenen Zuordnungsregeln und kann im Einzelfall in einem anderen Staat liegen als die Lohnsteuer.
Solche Konstellationen sind kein Randfall der Lohnverrechnung, sondern ein Thema für die Steuerberatung — insbesondere bei Personen, die in beiden Staaten tätig sind. Für den Fuhrpark bleibt eine praktische Aufgabe: dokumentieren, welchem Dienstverhältnis ein Fahrzeug zugeordnet ist. Den Gesamtrahmen beider Länder — Betriebsausgaben, geldwerter Vorteil, Nachweise — spannt der Leitfaden zu Firmenwagen und Steuern auf.
Fazit
Der österreichische Sachbezug ist einfacher gebaut als die deutsche Prozentregelung: ein Satz von den tatsächlichen Anschaffungskosten, gedeckelt durch einen Höchstbetrag, reduziert bei niedrigem CO2-Wert und derzeit null bei reinen Elektrofahrzeugen. Die Komplexität liegt nicht in der Formel, sondern in den Stammdaten und im Nachweis — Erstzulassungsjahr, CO2-Wert, Anschaffungskosten und, wo der halbe Sachbezug beansprucht wird, lückenlose Aufzeichnungen. Prüfen Sie deshalb je Fahrzeug einmal jährlich, ob der angesetzte Satz noch zur Dokumentation passt, und behalten Sie die für 2027 angekündigte Änderung bei Elektrofahrzeugen im Blick, bevor Sie neue Verträge über diesen Zeitpunkt hinaus abschließen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Sachbezug für einen Firmenwagen in Österreich?
Angesetzt werden monatlich zwei Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten, höchstens jedoch 960 Euro. Unterschreitet der CO2-Wert des Fahrzeugs die für sein Erstzulassungsjahr maßgebliche Grenze, sind es 1,5 Prozent, höchstens 720 Euro. Die Anschaffungskosten verstehen sich inklusive Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Sonderausstattung. Der Wert erhöht Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbemessungsgrundlage.
Wann gilt der halbe Sachbezug?
Der halbe Sachbezug kommt zur Anwendung, wenn die privat gefahrene Strecke im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer pro Monat beziehungsweise 6.000 Kilometer pro Jahr beträgt. Angesetzt werden dann ein Prozent mit einem Höchstbetrag von 480 Euro beziehungsweise 0,75 Prozent mit höchstens 360 Euro. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen dabei als Privatfahrten und werden mitgerechnet.
Zahlen Mitarbeitende für ein Firmen-Elektroauto Sachbezug?
Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null, also reine Elektrofahrzeuge, fällt derzeit kein Sachbezug an. Diese Nullbewertung soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit Ablauf des Jahres 2026 enden und ab 2027 durch einen reduzierten Sachbezug mit gedeckelter Bemessungsgrundlage ersetzt werden. Vor längeren Vertragsbindungen sollte deshalb die dann geltende Fassung der Verordnung geprüft werden.
Welcher CO2-Grenzwert ist maßgeblich?
Entscheidend ist das Jahr der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 2025 liegt die Grenze bei 126 Gramm je Kilometer nach WLTP, für frühere Zulassungsjahre lag sie stufenweise höher. Der einmal ermittelte Prozentsatz bleibt für dieses Fahrzeug dauerhaft bestehen und ändert sich in den Folgejahren nicht mehr, auch wenn die Grenzwerte weiter sinken.
Gilt in Österreich die deutsche 1-%-Regelung?
Nein. Die deutsche Regelung bemisst den Vorteil nach dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und rechnet Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich hinzu. Österreich stellt dagegen auf die tatsächlichen Anschaffungskosten ab, begrenzt den Wert durch einen Höchstbetrag und deckt den Arbeitsweg mit dem Sachbezug bereits ab. Dafür entfallen in Österreich Pendlerpauschale und Pendlereuro.
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Titelbild: Daciana Cristina Visan via Pexels



