Teil der Reihe: Firmenwagen und Steuern: Leitfaden für Unternehmen

Ladekosten beim E-Dienstwagen korrekt abrechnen

Lukas Huber · 18. August 2026 · 8 Min. Lesezeit

Ladekosten beim E-Dienstwagen werden je nach Ladeort unterschiedlich behandelt. Laden im Betrieb und über die Firmenladekarte bleibt steuerfrei, beim Heimladen sind die deutschen Monatspauschalen zum 1. Januar 2026 entfallen. Seit 2026 zählt nur noch die gemessene Kilowattstunde, bewertet mit dem individuellen Strompreis oder mit 34 Cent je Kilowattstunde. In Österreich gilt ein amtlicher Strompreis von 32,806 Cent je Kilowattstunde, die 30-Euro-Pauschale ist ausgelaufen.

Elektrischer Firmenwagen lädt an einer Wallbox in einer privaten Einfahrt, daneben ein Zwischenzähler mit Display

Ladekosten beim E-Dienstwagen sind der Punkt, an dem viele Fuhrparks beim Umstieg auf Elektromobilität ins Stolpern geraten. Solange ein Fahrzeug an der Zapfsäule betankt wurde, gab es einen Beleg, einen Betrag und eine eindeutige Buchung. Ein Elektrofahrzeug lädt dagegen an bis zu vier verschiedenen Orten — im Betrieb, an öffentlichen Ladepunkten, in der Garage des Mitarbeiters und gelegentlich unterwegs auf eigene Rechnung. Jeder dieser Orte wird lohnsteuerlich anders behandelt. Ausgerechnet der häufigste Fall, das Laden zu Hause, ist dabei der schwierigste: Der Strom fließt über den privaten Zähler des Arbeitnehmers, die Abrechnung kommt von dessen Energieversorger, und trotzdem soll das Unternehmen die Kosten tragen.

Dieser Beitrag sortiert die vier Ladeorte und zeigt, wie Sie jeden davon sauber abrechnen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Heimladen, denn dort hat sich die Rechtslage zum 1. Januar 2026 grundlegend geändert: Die jahrelang genutzten Monatspauschalen sind ersatzlos weggefallen. Dazu kommen die Überlassung einer Wallbox, die notwendige Dokumentation und ein eigener Abschnitt zur abweichenden Regelung in Österreich.

Die vier Ladeorte und ihre lohnsteuerliche Behandlung

Bevor Sie ein Abrechnungsverfahren aufsetzen, lohnt sich die Trennung nach Ladeort. Die steuerliche Frage lautet jeweils: Wer trägt die Stromkosten wirtschaftlich, und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein geldwerter Vorteil? Die Bewertung des Fahrzeugs selbst ist davon unabhängig — den Überblick dazu gibt der Leitfaden zu Firmenwagen und Steuern.

Laden am Firmenstandort

Der einfachste Fall. Lädt der Arbeitnehmer sein Dienstfahrzeug an einer Ladeeinrichtung des Arbeitgebers, ist dieser Vorteil nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei — unabhängig davon, ob es sich um ein reines Elektroauto oder einen Plug-in-Hybrid handelt. Die Befreiung greift sogar dann, wenn der Mitarbeiter dort sein privates Elektrofahrzeug lädt. Sie ist befristet und gilt nach derzeitigem Stand bis Ende 2030. Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzusetzen, der Strom bleibt schlicht Betriebsaufwand. Für den Fuhrpark heißt das: Wer Ladepunkte am Standort betreibt, hat den steuerlich unkompliziertesten Ladeort — und sollte ihn im Zweifel bevorzugt auslasten.

Öffentliche Ladepunkte mit der Ladekarte des Unternehmens

Ebenfalls unproblematisch, sofern die Ladekarte auf das Unternehmen läuft. Der Ladevorgang wird direkt gegenüber dem Unternehmen abgerechnet, es entsteht eine Eingangsrechnung des Ladenetzbetreibers, und die Kosten sind Betriebsausgaben. Wichtig ist allein die saubere Zuordnung: Die Sammelabrechnungen der Roaming-Anbieter listen einzelne Ladevorgänge nach Karte, Ladepunkt und Zeitpunkt. Wer die Karten nicht eindeutig einem Fahrzeug zuordnet, verliert die Kostenstellenzuordnung und damit einen erheblichen Teil der Fuhrparkauswertung.

Zu Hause beim Arbeitnehmer — der eigentliche Problemfall

Hier trägt der Arbeitnehmer die Kosten zunächst selbst. Der Strom läuft über seinen Hausanschluss und erscheint in seiner privaten Jahresabrechnung, vermischt mit Heizung, Waschmaschine und Beleuchtung. Erstattet der Arbeitgeber diese Kosten, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz — aber nur, wenn die erstattete Menge nachvollziehbar dem Dienstfahrzeug zugeordnet werden kann. Genau an dieser Stelle hat sich zum Jahreswechsel 2025/2026 das Verfahren geändert.

Unterwegs mit der privaten Karte

Lädt der Fahrer spontan mit privater Ladekarte oder zahlt er an der Säule selbst, liegt ein klassischer Auslagenersatz gegen Einzelbeleg vor. Der Beleg weist die geladene Kilowattstundenzahl und den Preis aus; die Erstattung ist unproblematisch, solange der Beleg dem Fahrzeug zugeordnet wird. Praktisch scheitert das selten am Steuerrecht, sondern daran, dass Ladequittungen als Foto im Postfach des Fuhrparkleiters versanden.

Was sich zum 1. Januar 2026 beim Heimladen geändert hat

Bis einschließlich Dezember 2025 konnten Arbeitgeber die privat verauslagten Ladekosten mit festen Monatsbeträgen ohne jeden Einzelnachweis erstatten: bei reinen Elektrofahrzeugen 30 Euro monatlich, wenn zusätzlich eine Lademöglichkeit im Betrieb bestand, und 70 Euro ohne solche Lademöglichkeit; bei Plug-in-Hybriden 15 beziehungsweise 35 Euro. Diese Pauschalen hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 11. November 2025 zum Jahresende 2025 abgeschafft — ohne Übergangsregelung. Wer sie 2026 weiterzahlt, leistet steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Nachweis: gesonderte Messung statt Pauschale

Seit 2026 ist eine steuerfreie Erstattung nur noch für tatsächlich nachgewiesene Kilowattstunden möglich. Die geladene Strommenge muss gesondert erfasst werden, wofür mehrere Wege offenstehen:

  • Stationärer Zwischenzähler: ein separater Zähler im Hausanschluss, der ausschließlich den Ladepunkt erfasst.
  • Wallbox mit Messfunktion: die meisten aktuellen Wandladestationen zählen die abgegebene Energie und geben sie als Monatsbericht aus.
  • Mobiler Zähler: ein Zwischenstecker oder eine mobile Ladeeinrichtung mit eigener Zählfunktion für Fahrzeuge ohne feste Wallbox.
  • Fahrzeugseitige Erfassung: die vom Bordsystem gemessene Lademenge, sofern sie sich dem heimischen Ladevorgang zuordnen lässt.

Nicht mehr ausreichend ist das Laden über eine gewöhnliche Haushaltssteckdose ohne jede Messung: Ohne erfasste Kilowattstunden gibt es keinen steuerfreien Auslagenersatz. Ob der eingesetzte Zähler dabei eichrechtlichen Anforderungen genügen muss, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt — lassen Sie die gewählte Technik deshalb vorab von Ihrer steuerlichen Beratung bestätigen, bevor Sie Wallboxen in der Fläche ausrollen.

Zwei Wege beim Strompreis

Steht die Menge fest, fehlt noch der Preis. Hier besteht ein Wahlrecht zwischen zwei Verfahren:

  1. Individueller Strompreis: Sie rechnen mit dem tatsächlichen Arbeitspreis des Arbeitnehmers aus dessen Versorgerabrechnung, anteilig zuzüglich Grundpreis. Das ist genau, verlangt aber jährlich die Vorlage der Abrechnung und eine Nachberechnung — bei schwankenden Tarifen und Anbieterwechseln ein spürbarer Verwaltungsaufwand.
  2. Pauschaler Preis je Kilowattstunde: Für das Jahr 2026 hat die Finanzverwaltung einen Wert von 34 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde festgelegt, abgeleitet aus der amtlichen Preisstatistik. Damit entfällt die Auswertung privater Stromrechnungen vollständig.

Das Wahlrecht ist für das gesamte Kalenderjahr einheitlich auszuüben; ein unterjähriger Wechsel ist nicht vorgesehen. Für die meisten Fuhrparks ist der pauschale Kilowattstundenpreis der praktikablere Weg, weil er nur eine einzige variable Größe erfordert — die gemessene Lademenge. Da der Wert jährlich neu abgeleitet wird, gehört er auf die Liste der Stammdaten, die zum Jahreswechsel überprüft werden.

Die Wallbox: überlassen, übereignen oder bezuschussen

Für die Ladeeinrichtung selbst gelten eigene Regeln, und sie hängen an der Eigentumsfrage. Überlässt der Arbeitgeber eine betriebliche Wallbox lediglich zur Nutzung und bleibt wirtschaftlicher Eigentümer, ist dieser Vorteil ebenfalls nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Das ist der saubere Weg — mit dem angenehmen Nebeneffekt, dass die Messtechnik dem Unternehmen gehört, einheitlich beschafft werden kann und beim Ausscheiden des Mitarbeiters zurückgeholt wird.

Übereignet der Arbeitgeber die Wallbox dagegen oder bezuschusst er den Kauf einer privaten Anlage, entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil. Er kann jedoch pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgegolten werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Wichtig: Diese Pauschalierung erfasst die Ladeeinrichtung, nicht den Ladestrom. Beides ist getrennt zu behandeln — auch dann, wenn Wallbox und Stromerstattung in derselben Vereinbarung stehen.

Was Sie dokumentieren müssen

Die Nachweispflicht ist der eigentliche organisatorische Aufwand. Halten Sie je Fahrzeug und Abrechnungszeitraum fest:

  • Die Vereinbarung: eine schriftliche Regelung, welcher Ladeort wie erstattet wird und welche Preisvariante für das Jahr gewählt wurde.
  • Die Messwerte: monatliche Zählerstände oder Ladeberichte, aus denen die Kilowattstunden je Zeitraum hervorgehen.
  • Die Fremdbelege: Rechnungen der Ladenetzbetreiber und Einzelquittungen für Ladevorgänge auf eigene Rechnung.
  • Die Zuordnung: welcher Ladepunkt zu welchem Fahrzeug und welchem Fahrer in welchem Zeitraum gehört.

Diese Unterlagen gehören ins Lohnkonto und müssen bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung vorgelegt werden können. Praktisch heißt das: Ladeberichte, Kartenabrechnungen und Quittungen laufen an einer Stelle zusammen und werden dem Fahrzeug zugeordnet. In DocuFleet lassen sich Belege je Fahrzeug und Zeitraum ablegen und über die KI-Belegerfassung auslesen, sodass die Zuordnung nicht per Hand entsteht.

Ladestrom ist Auslagenersatz und verändert die Bemessungsgrundlage des Fahrzeugvorteils nicht — wie dieser bei Elektrofahrzeugen ermittelt wird, behandelt der Beitrag zur Viertel-Regelung für E-Dienstwagen. Und wer ohnehin Lademengen erfasst, sollte den zweiten Nutzen gleich mitnehmen: Dieselben Daten sind die Grundlage für die THG-Quote im Fuhrpark.

Die Lage in Österreich

Österreich ist denselben Weg gegangen, mit eigenen Werten. Auch hier ist das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber kein Sachbezug, und auch die Übernahme öffentlicher Ladekosten über eine Firmenladekarte bleibt steuer- und beitragsfrei.

Für das Heimladen sieht die Sachbezugswerteverordnung einen amtlichen Strompreis vor, den das Finanzministerium jährlich für das Folgejahr verlautbart. Für 2026 beträgt er 32,806 Cent je Kilowattstunde, nach 35,889 Cent für 2025. Erstattet der Arbeitgeber die dem Firmenfahrzeug nachweislich zuordenbare Lademenge zu diesem Wert, bleibt die Erstattung abgabenfrei. Die Zuordnung kann über die Ladestation selbst, über Aufzeichnungen des Fahrzeugs oder über eine dem Fahrzeug zugewiesene RFID-Freischaltung erfolgen.

Die frühere Alternative — eine Pauschale von 30 Euro monatlich für Fälle, in denen die Zuordnung technisch nicht möglich war — galt für Lohnzahlungszeiträume ab 2023 und ist mit 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Seit 2026 gibt es also auch in Österreich keinen pauschalen Ersatz mehr; ohne kilowattstundengenaue Zuordnung entfällt die Abgabenfreiheit.

Für die Ladeeinrichtung gilt eine eigene Erleichterung: Übernimmt der Arbeitgeber die Anschaffungskosten einer Wallbox beim Arbeitnehmer, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Betrag als Sachbezug anzusetzen. Bei Leasingmodellen wird dieser Freibetrag anteilig auf die Raten verteilt.

Fazit

Seit 2026 gilt in Deutschland wie in Österreich derselbe Grundsatz: Erstattet wird, was gemessen wurde. Die bequemen Monatspauschalen sind in beiden Ländern zum Jahreswechsel entfallen, an ihre Stelle tritt der Nachweis der geladenen Kilowattstunden — bewertet entweder mit dem individuellen Strompreis oder mit dem jeweils amtlich festgelegten Wert je Kilowattstunde. Wer Elektrofahrzeuge im Fuhrpark hat, klärt deshalb zuerst die Messtechnik: Jeder Heimladepunkt braucht eine eigene, auslesbare Zählung, und die Monatswerte müssen dem Fahrzeug zugeordnet ins Lohnkonto gelangen. Ob Ihre konkrete Konstellation die Voraussetzungen erfüllt und welche Preisvariante für Sie günstiger ist, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen

Kann ich die Ladepauschale von 30 oder 70 Euro noch zahlen?

Nein. Die monatlichen Pauschalen für privat verauslagten Ladestrom waren in Deutschland letztmals für Dezember 2025 anwendbar. Seit dem 1. Januar 2026 ist eine steuerfreie Erstattung nur noch für tatsächlich nachgewiesene Kilowattstunden möglich. Zahlt ein Arbeitgeber die Pauschale weiter, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der über die Lohnabrechnung zu erfassen ist.

Wie weise ich die zu Hause geladene Strommenge nach?

Über eine gesonderte Messung. Zulässig sind ein separater stationärer Zwischenzähler, der Zähler einer Wallbox, ein mobiler Zähler oder die vom Fahrzeug erfasste Lademenge, sofern sie sich dem heimischen Ladevorgang zuordnen lässt. Laden über eine gewöhnliche Haushaltssteckdose ohne jede Messung genügt nicht, weil sich die geladenen Kilowattstunden dann nicht belegen lassen.

Mit welchem Strompreis rechne ich die Erstattung ab?

Es besteht ein Wahlrecht. Entweder Sie verwenden den tatsächlichen Arbeitspreis aus der Stromrechnung des Arbeitnehmers, anteilig zuzüglich Grundpreis, oder den von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschalwert, der für 2026 bei 34 Cent je nachgewiesener Kilowattstunde liegt. Die Entscheidung ist für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu treffen, ein unterjähriger Wechsel ist nicht vorgesehen.

Ist eine vom Arbeitgeber gestellte Wallbox steuerpflichtig?

Nicht, solange sie nur zur Nutzung überlassen wird und der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer bleibt. Dieser Vorteil ist steuerfrei. Übereignet der Arbeitgeber die Wallbox dagegen oder bezuschusst er den Kauf einer privaten Anlage, entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil, der pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgegolten werden kann. Der Ladestrom ist davon getrennt zu behandeln.

Was gilt für Ladekosten in Österreich?

Das Laden beim Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus. Für das Heimladen ersetzt der Arbeitgeber die dem Firmenfahrzeug nachweislich zuordenbare Lademenge zum amtlichen Strompreis, der für 2026 bei 32,806 Cent je Kilowattstunde liegt. Die frühere Pauschale von 30 Euro monatlich ist mit Ende 2025 ausgelaufen. Ohne genaue Zuordnung der Lademenge entfällt die Abgabenfreiheit.

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Titelbild: smart-me AG via Pexels

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