Fuhrpark-Lexikon

GoBD

Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben (GoBD)

GoBD steht für die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Im Fuhrpark betreffen sie vor allem Belege, Kostenaufzeichnungen und elektronische Fahrtenbücher.

Zentrale Anforderungen sind Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit, Vollständigkeit und die revisionssichere Aufbewahrung. Ein elektronisches Fahrtenbuch etwa muss nachträgliche Änderungen ausschließen bzw. lückenlos protokollieren.

Werden die GoBD nicht eingehalten, kann das Finanzamt Aufzeichnungen verwerfen — etwa ein Fahrtenbuch, wodurch die günstige Versteuerung der Privatnutzung entfallen kann.

Häufige Fragen

Betrifft GoBD auch das Fahrtenbuch?

Ja — ein elektronisches Fahrtenbuch muss unveränderbar bzw. mit Änderungsprotokoll geführt werden, sonst wird es nicht anerkannt.

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